Urteil des BVerwG vom 12.06.2006

Änderung der Verhältnisse, Widerruf, Irak, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 80.06 (1 PKH 25.06)
VGH 13a B 05.30781
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsge-
richt Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 17. Februar 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO,
§ 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob der Instanzrichter im Hinblick auf Artikel 10 EG die
Qualifikationsrichtlinie (Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie
2004/83 EG des Rates der Europäischen Union vom
29.04.2004) bei seiner Entscheidung bereits vor der Um-
setzung berücksichtigen und heranziehen kann (so VGH
Baden-Württemberg) oder ob die Anwendung dieser Qua-
lifikationsrichtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist in
Betracht kommt (so VGH München)“. (Beschwerdebe-
gründung S. 2 f.)
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Die aufgeworfene Frage sei klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht in
dem erstinstanzlichen Urteil die Qualifikationsrichtlinie als Auslegungshilfe he-
rangezogen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Vorausset-
zungen für den Widerruf des asylrechtlichen Schutzes nach § 73 Abs. 1
AsylVfG nicht vorlägen. Demgegenüber habe das Berufungsgericht eine unmit-
telbare Anwendung der Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist abgelehnt und
den Widerruf des Bescheids zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als
rechtmäßig angesehen. Da auch der VGH Baden-Württemberg die Berücksich-
tigung von EG-Richtlinien während des Laufs deren Umsetzungsfrist durch den
Instanzrichter im Rahmen der gemeinschaftskonformen Auslegung nationaler
Rechtsnormen für zulässig ansehe, bedürfe diese zwischen den Obergerichten
streitige Rechtsfrage einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird eine klärungsfähige
und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht in einer den gesetzlichen Anforde-
rungen entsprechenden Weise dargelegt. Soweit die Beschwerde die Frage der
Vorwirkung der Richtlinie 2004/83/EG für klärungsbedürftig hält, zeigt sie nicht
- wie erforderlich - auf, inwiefern es in dem angestrebten Revisionsverfahren
aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten und nicht mit beachtlichen Rü-
gen angegriffenen Tatsachen auf diese Frage ankäme. Das Berufungsgericht
hat eine grundlegende Änderung der Verhältnisse im Irak bejaht; der Kläger
habe wegen dieser Änderung bei einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft keinen Anspruch auf Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (UA S. 8). Die Beschwerde macht nicht er-
sichtlich, inwiefern sich insoweit bei Berücksichtigung von Artikel 11 der Richtli-
nie 2004/83/EG in einem Revisionsverfahren ein für den Kläger günstigeres
Ergebnis ergeben könnte. Die Beschwerde verweist insoweit lediglich auf das
erstinstanzliche Urteil, wonach im Rahmen von § 73 Abs. 1 AsylVfG zu unter-
suchen sei, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht vorüberge-
hend sei, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als be-
gründet angesehen werden könne (Beschwerdebegründung S. 2 Mitte). Diese
Kriterien hat aber auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde
gelegt (UA S. 8), es hat die Gefährdungslage im konkreten Fall nur abweichend
gewürdigt. Mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung in dem angegriffe-
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nen Urteil ließe sich die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen. Im Üb-
rigen geht die Beschwerde nicht auf das Urteil des Senats vom 1. November
2005 ein (BVerwG 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511 - zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen), das sich grundlegend mit der
Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG befasst. Das Berufungsgericht hat
sich hierauf ausdrücklich bezogen (UA S. 13). In dem Urteil wird auch geklärt,
dass es für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht darauf
ankommt, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat
eine Rückkehr unzumutbar ist (a.a.O. Rn. 24). Die Beschwerde zeigt nicht auf,
inwiefern ein weitergehender oder erneuter Klärungsbedarf bestehen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Hund Beck Prof. Dr. Dörig
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