Urteil des BVerwG vom 27.05.2010

Urteil vom 27.05.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 8.10 (1 B 21.09)
OVG 17 A 805/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen die
Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 22. Februar
2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 242 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die mit Schreiben vom 17. April 2010 erhobene „außerordentliche“ Beschwer-
de, mit der der Kläger der Sache nach die Kostenentscheidung im Senatsbe-
schluss vom 22. Februar 2010 angreift, ist zu verwerfen. Gegen diese Ent-
scheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet. Ob der Rechtsbehelf als Gegen-
vorstellung statthaft wäre, kann offenbleiben, weil der Kläger nichts vorgetragen
hat, was eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnte. Erst recht kann
keine Rede von einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ sein.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung aus § 52 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke
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