Urteil des BVerwG vom 06.10.2009

Hinzurechnung, Fehlbetrag, Eng, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 8.09
OVG 12 B 29.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Ber-
lin-Brandenburg vom 11. September 2008 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat
keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbe-
dürftig, ob bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß
§ 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens tatsächlich - wie vom Beru-
fungsgericht angenommen - bestimmte in § 11 Abs. 2 SGB II angeführte Beträ-
ge abzuziehen sind. Dies sei mit den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG
bzw. Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Die Beschwerde verkennt nicht, dass sich
das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eng an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts angelehnt hat (Urteil vom 26. August 2008
- BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370; inzwischen bestätigt durch Urteil
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vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - InfAuslR 2009, 270). Die Beschwerde
führt in diesem Zusammenhang lediglich an, diese Rechtsprechung dürfe „nicht
das letzte Wort bleiben“. Sie legt nicht dar, inwieweit der Entscheidungsfall An-
lass zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bietet.
Im Übrigen käme es in einem Revisionsverfahren auf die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage nicht an. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass auch bei
Berücksichtigung der beiden streitigen Abzugsbeträge ein Fehlbetrag zur Si-
cherung des Lebensunterhalts verbleibt. Da die Beschwerde außer der
Grundsatzrüge keine weiteren Rügen erhoben hat, wäre das Revisionsgericht
an die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den maßgeblichen
Einkommensverhältnissen gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Damit stünde
fest, dass der Lebensunterhalt der Kläger auch bei Hinzurechnung der Abzugs-
beträge nicht gesichert wäre.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Fricke
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