Urteil des BVerwG vom 17.10.2006
Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 8.06 (1 C 31.06)
OVG 10 A 11085/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision ge-
gen sein Urteil vom 2. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsa-
che.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit
zur Klärung der Frage geben, auf welchen Zeitpunkt (Erst- oder Folgeantrag)
bei Anwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden § 26 Abs. 4 AsylVfG (Famili-
enabschiebungsschutz) abzustellen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 31.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Richter Beck