Urteil des BVerwG vom 12.08.2005

Ausweisung, Menschenrechte, Egmr, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 8.05
VGH 10 B 04.833
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 13. Oktober 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Di-
vergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche
Frage wird von der Beschwerde weder formuliert noch lässt sie sich ihren
Ausführungen (Nr. 1 bis 3 der Beschwerdebegründung) sinngemäß entnehmen. Die
Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Re-
visionszulassungsgrund aufzuzeigen. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, unter welchen mate-
riellrechtlichen Voraussetzungen allgemein eine - wie hier - spezialpräventiv begrün-
dete Ausweisung eines Ausländers, der einen der Ausweisungstatbestände des § 47
Abs. 1 AuslG erfüllt und - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - besonderen
Ausweisungsschutz nach § 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 AuslG genießt, verfügt
werden darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C
21.00 - BVerwGE 116, 55). Inwiefern aus Anlass des Falles des Klägers ein erneuter
oder über die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinausgehen-
der allgemeiner rechtlicher Klärungsbedarf bestehen sollte, lässt sich der Beschwer-
de nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Falle des Klä-
gers im Hinblick auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
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verletzung wegen der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr schwerwie-
gende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die seine Auswei-
sung nach den genannten Bestimmungen rechtfertigen, und dass auch unter Be-
rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles keine Ausnahme von der Regel des
§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu machen ist. Dabei hat es nicht nur auf die Sachlage im
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auch auf die Sachlage im
Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung abgestellt (UA S. 9 ff., 14 f.). Aufgrund der
ihm vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen hat es aber - u.a. unter Berücksich-
tigung der vom Kläger begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Drogenthera-
pie - eine Wiederholungsgefahr auch für diesen späteren Zeitpunkt bejaht und die
Ausweisung des in Deutschland geborenen, volljährigen Klägers auch im Hinblick auf
Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK angesichts der Umstände des Einzelfalles als
rechtmäßig angesehen. Die Rüge der Beschwerde, diese Entscheidung verstoße
gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK, führt nicht auf eine grundsätzlich
bedeutsame Rechtsfrage. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde damit und mit
ihrem weiteren Vorbringen gegen die Bewertung des Einzelfalls durch das Beru-
fungsgericht, die sich einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Ent-
scheidung in einem Revisionsverfahren entzieht. Im Übrigen legt die Beschwerde
schon den behaupteten Verstoß gegen die genannten Vorschriften nicht hinreichend
dar. Denn sie setzt sich auch nicht ansatzweise mit der differenzierenden und auf
den jeweiligen Einzelfall bezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zur Ausweisung von straf-
fällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in das
Bundesgebiet eingereist oder hier geboren und aufgewachsen sind, auseinander
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 mit
Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
Soweit die Beschwerde schließlich noch eine Abweichung "von der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004" und von "der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004" rügt (Nr. 4 der Beschwerdebegrün-
dung), genügt dieses Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die
Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, auch bei dem Kläger als "faktischem
Inländer" sei aufgrund seiner Verwurzelung in Deutschland auf die Sachlage der letz-
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ten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, obwohl er nicht freizügigkeits-
berechtigter EU-Bürger sei. Damit fehlt es schon - wie für eine Divergenzrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erforderlich - an der Benennung eines bestimmten abstrakten
Rechtssatzes aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem dieselbe
Rechtsvorschrift betreffenden ebensolchen Rechtssatz aus den Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (BVerwG 1 C 30. und 29.02 -
BVerwGE 121, 297 und 315) in Widerspruch stehen soll. Tatsächlich liegt ein derar-
tiger Rechtssatzwiderspruch auch nicht vor, weil sich die genannten Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die Ausweisung von freizügigkeitsberechtig-
ten Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und
auf die Anwendung von Gemeinschaftsrecht beziehen, der Kläger als mazedonischer
Staatsangehöriger aber nicht zu diesem Personenkreis gehört. Im Übrigen legt die
Beschwerde auch nicht dar, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der
behaupteten Divergenz in Bezug auf den für die gerichtliche Überprüfung maßgebli-
chen Zeitpunkt beruht. Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das
Berufungsgericht - wie oben dargestellt - bereits zusätzlich auf die Sachlage im Zeit-
punkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt, die Ausweisung
aber auch unter Berücksichtigung dieser Sachlage für rechtmäßig erachtet hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig
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