Urteil des BVerwG vom 30.01.2004

Irak, Verfahrensmangel, Unhcr, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 8.04
OVG 9 A 1448/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2003 wird
verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird ein Zulassungs-
grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO weder benannt noch in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrund-
sätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimm-
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen R e c h t s frage voraus. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entneh-
men. Sie meint die Revision sei "vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Präze-
denzfall handelt" zuzulassen. Angesichts der "extrem angespannten Situation im
Irak" bedürfe es höchstrichterlicher Entscheidungen, "in welchen Fällen tatsächlich
eine Abschiebung in den Irak erfolgen kann" (Beschwerdebegründung S. 4 oben).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist keine Rechtsfrage, sondern zielt auf
die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak, die den Tatsachenge-
richten vorbehalten ist. Auch das weitere Beschwerdevorbringen führt nicht auf eine
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Problematik. Vielmehr wendet sich die Be-
schwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzu-
treffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Berufungsge-
richts.
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Die Beschwerde legt auch einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO nicht entsprechend den gesetzlichen Darlegungserfordernissen dar. Soweit
ihre Rüge, dass die Stellungnahmen des Gutachters vom Deutschen Orient-Institut
vom August 2003 "nicht dazu geeignet sein können, über die Rückkehrgefährdung
von Irakern, die im Ausland lebten, nahezu als einziges Beweismittel Aussagen zu
treffen" (Beschwerdebegründung S. 2 oben), als Aufklärungsrüge zu verstehen sein
sollte, zeigt die Beschwerde einen Mangel der richterlichen Sachaufklärung gemäß
§ 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig auf. Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, hin-
sichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden
hätte, welche Aufklärungsmittel hierfür in Betracht gekommen wären und welche tat-
sächlichen Feststellungen, die zu einem für die Beigeladenen günstigeren Ergebnis
geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Hieran fehlt es indessen.
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern ein Verfahrensmangel in der fehlen-
den Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Gutachten des Deutschen
Orient-Instituts liegen soll. Auf die Stellungnahme des UNHCR vom November 2003
kann sich die Beschwerde (vgl. Schriftsatz vom 14. Januar 2004) schon deshalb nicht
mit Erfolg berufen, weil sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch
nicht vorlag.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig