Urteil des BVerwG vom 21.01.2002

Politische Verfolgung, Hund, Aktiven, Exil

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 8.02 (1 PKH 2.02)
VGH 9 B 98.35677
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob (exil)politisch aktiven Mitgliedern der
Medhin bzw. der EFSU im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
politische Verfolgung droht", zielt nicht auf eine Rechtsfra-
ge, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
- 3 -
Klärung der Verhältnisse in Äthiopien. Die Beschwerde wendet
sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche
Würdigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit
kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
(§ 134 BRAGO).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund