Urteil des BVerwG vom 25.09.2002

Illegale Ausreise, Unhcr, Gefahr, Zukunft

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 79.02 (1 PKH 52.02)
VGH 23 B 01.31285
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Wolfram Steckbeck, Leipziger Platz 1,
90491 Nürnberg, als Prozessbevollmächtigter
beigeordnet.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und
§ 121 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit
der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden
Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im
Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländi-
schen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwi-
- 3 -
ckelten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürften diese Fragen der
grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt
offen, ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie
ggf. in der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 -
zur Veröffentlichung vorgesehen).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulas-
sung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine
zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen
die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe gel-
tend macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufent-
halt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger - unabhängig von
der Frage des Existenzminimums - auch vor dem Hintergrund ei-
nes für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentraliraki-
schen Machthaber in den Nordirak nicht zumutbar, weil der La-
geraufenthalt den irakischen Behörden hinreichende Verdachts-
momente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und
die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten straf-
rechtlichen Konsequenzen führen könnten (UA S. 15). Die Be-
schwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der
"durch nichts belegten" Annahme eines möglichen Wiedereinmar-
sches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforde-
rungen an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe
nicht in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstän-
de offen gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine
ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für die Zu-
kunft, wie sie auch beim Maßstab der hinreichenden Sicherheit
vor politischer Verfolgung erforderlich sei, geschlossen habe.
Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten
Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem
sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu den angeführten
Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So
- 4 -
geht sie nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsge-
richt in Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und
die hierzu zitierten Urteile ein und vermag schon aus diesem
Grunde nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden
Rechtssatz aufgestellt haben soll. Auch mit ihren übrigen Aus-
führungen wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die ihrer
Ansicht nach unzureichende Überzeugungsbildung des Gerichts im
Einzelfall, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzu-
zeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck