Urteil des BVerwG vom 25.05.2004

Irak, Koalition

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 78.04
OVG 2 L 246/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend ge-
machten Zulassungsgrundes.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
geworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, ob "die Militäraktion der Koalition im Irak
aus den USA, Großbritannien und weiteren Ländern beendet ist und das Regime von
Saddam Hussein bzw. der Baath-Partei die politische und militärische Macht über
den Irak verloren hat", und "ob das Gericht bei der Beurteilung der Lage im Irak sich
lediglich auf einen ad-hoc.Bericht vom 06.11.2003 im Zeitpunkt der Entscheidung am
15.04.2004 verlassen durfte", stellen keine Rechtsfragen dar. Sie zielen auf die dem
Tatrichter vorbehaltene Würdigung und Feststellung des Sachverhalts und unterstellt
im Gewande einer Grundsatzrüge die fehlerhafte Aufklärung durch das
Berufungsgericht, ohne allerdings eine durchgreifende Verfahrensrüge zu erheben.
Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Dörig