Urteil des BVerwG vom 26.03.2003

Hund, Verfügung, Provinz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 78.03
OVG 3 L 280/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-
Anhalt vom 4. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam angesehene
Frage, "ob Yeziden aus der Provinz Al Hassake/Nordostsyrien ei-
ner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch moslemische
Nachbarn ausgesetzt sind und diesen auch keine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung steht", betrifft in erster Li-
nie Tatsachenfragen - wie auch die weiteren, in der Art einer
Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen zeigen - und keine
in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechts-
frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
- 3 –
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann
Hund
Richter