Urteil des BVerwG vom 10.06.2004

Urteil vom 10.06.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 77.04
OVG 18 B 597/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bun-
desverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. April 2004 wird verworfen.
- 2 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die vom Antragsteller als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde ist unzu-
lässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichts-
höfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen ange-
fochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen
gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Beck