Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Demokratische Republik Kongo, Hund, Gefährdung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 77.03
OVG 4 A 3109/95.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 3. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des
geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im
Hinblick auf die Situation des Klägers bei einer Rückkehr" in
die Demokratische Republik Kongo "angewendet werden kann" (Be-
schwerdebegründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und
zur Gefährdung durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die
vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negativen Ge-
fährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2),
und mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokrati-
schen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revi-
siblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer ent-
sprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers durch Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 -
ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
- 3 –
Dr. Mallmann
Hund
Richter