Urteil des BVerwG vom 27.03.2002

Politische Verfolgung, Kuba, Ausbürgerung, Asyl

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 77.02
VGH 7 B 01.31053
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Beigeladenen auf den Antrag
seines Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2002 hin gegen die
Versäumung der Beschwerdebegründungfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ge-
währt werden könnte. Denn jedenfalls kann die Beschwerde des-
halb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil der mit der
verspäteten Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
nicht vorliegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine
bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche
Rechtsfrage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entneh-
men.
Soweit
sie ganz allgemein die Frage aufwirft, "ob nicht
alle Kubaner, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben,
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gemäß § 51 AuslG als verfolgt anzusehen sind", ist eine be-
stimmte im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage nicht
bezeichnet. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentli-
chen von der dem Berufungsgericht vorbehaltenen Feststellung
und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Kuba ab.
So-
weit
die Beschwerde die Frage aufwirft, "ob nicht jede de Ju-
re- oder de Facto - Ausbürgerung eines Staatsangehörigen für
die Gewährung von Asyl bzw. für die Begründung eines Abschie-
bungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG relevant ist", zeigt
sie nicht auf, inwieweit diese Frage erneuter oder weiterer
höchstrichterlicher Klärung bedarf. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht jede Ausbür-
gerung oder Aussperrung in Gestalt einer Rückkehrverweigerung
politische Verfolgung ist, sondern dass es entscheidend darauf
ankommt, ob solche Maßnahmen wegen asylerheblicher Merkmale
des Betroffenen erfolgen (Urteile vom 24. Oktober 1995
- BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 =
NVwZ-RR 1996, 602 und - BVerwG 9 C 75.95 - Buchholz a.a.O.
Nr. 181 = InfAuslR 1996, 225 m.w.N.; vgl. insbesondere zur
"de-facto" - Ausbürgerung durch Kuba: Beschluss vom 7. Dezem-
ber 1999 - BVerwG 9 B 474.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 224). Von
diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen
und auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen über
die politischen Verhältnisse in Kuba zu dem Ergebnis gelangt,
dass dem Beigeladenen dort keine politische Verfolgung droht.
Inwiefern der Fall des Beigeladenen Anlass zu weiterer rechts-
grundsätzlicher Klärung bieten soll, legt die Beschwerde nicht
dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck