Urteil des BVerwG vom 27.03.2002, 1 B 77.02
Politische Verfolgung, Kuba, Ausbürgerung, Asyl
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 77.02 VGH 7 B 01.31053
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Beigeladenen auf den Antrag
seines Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2002 hin gegen die
Versäumung der Beschwerdebegründungfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden könnte. Denn jedenfalls kann die Beschwerde deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil der mit der
verspäteten Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
nicht vorliegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine
bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche
Rechtsfrage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit sie ganz allgemein die Frage aufwirft, "ob nicht
alle Kubaner, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben,
gemäß § 51 AuslG als verfolgt anzusehen sind", ist eine bestimmte im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage nicht
bezeichnet. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentlichen von der dem Berufungsgericht vorbehaltenen Feststellung
und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Kuba ab. Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, "ob nicht jede de Jure- oder de Facto - Ausbürgerung eines Staatsangehörigen für
die Gewährung von Asyl bzw. für die Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG relevant ist", zeigt
sie nicht auf, inwieweit diese Frage erneuter oder weiterer
höchstrichterlicher Klärung bedarf. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht jede Ausbürgerung oder Aussperrung in Gestalt einer Rückkehrverweigerung
politische Verfolgung ist, sondern dass es entscheidend darauf
ankommt, ob solche Maßnahmen wegen asylerheblicher Merkmale
des Betroffenen erfolgen (Urteile vom 24. Oktober 1995
- BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 =
NVwZ-RR 1996, 602 und - BVerwG 9 C 75.95 - Buchholz a.a.O.
Nr. 181 = InfAuslR 1996, 225 m.w.N.; vgl. insbesondere zur
"de-facto" - Ausbürgerung durch Kuba: Beschluss vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 474.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 224). Von
diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen
und auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen über
die politischen Verhältnisse in Kuba zu dem Ergebnis gelangt,
dass dem Beigeladenen dort keine politische Verfolgung droht.
Inwiefern der Fall des Beigeladenen Anlass zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bieten soll, legt die Beschwerde nicht
dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck
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