Urteil des BVerwG vom 19.10.2005, 1 B 75.05
Ermessen, Verfahrenskosten, Verfügung, Hauptsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 75.05 (1 PKH 21.05) VGH 11 S 53/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …, …, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Januar 2003 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
2Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der
Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung
des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161
Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung durch den Beklagten entspricht es unter den Umständen des vorliegenden
Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice