Urteil des BVerwG vom 19.10.2005

Ermessen, Verfahrenskosten, Verfügung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 75.05 (1 PKH 21.05)
VGH 11 S 53/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskosten-
hilfe bewilligt und Rechtsanwalt …, …, als Prozessbevollmäch-
tigter beigeordnet.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 6. April 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 23. Januar 2003 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechts-
zügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der
Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vor-
instanzen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung
des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161
Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung durch den Beklagten entspricht es unter den Umständen des vorliegenden
Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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