Urteil des BVerwG vom 18.05.2004

Fristablauf, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 75.04
VGH 1 B 04.30035
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 16. Februar 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 20. April 2004 abgelau-
fenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch bei Berücksichtigung des nach Fristablauf
eingegangenen Vorbringens zu verwerfen, weil sie den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Beschwerdebegründung im Schrift-
satz vom 4. Mai 2004 bezieht sich auf keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von
§ 132 Abs. 2 VwGO, sondern auf die tatsächliche Gefährdungslage für den Kläger in
seinem Heimatland. Hiermit kann er die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig