Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Irak, Verfügung, Ausreise

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 75.03
OVG 9 A 843/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundesverwaltungs-
gericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den
geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Wei-
se dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Diese wendet sich vielmehr in der Art einer Beru-
fungsbegründung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise bei einer
Rückkehr in den Zentralirak keine Verfolgungsmaßnahmen drohen
und ihm jedenfalls im Nordirak eine inländische Fluchtalterna-
tive zur Verfügung steht. Diese gegen die tatrichterliche Wür-
digung der Auskunftslage gerichteten Angriffe führen weder auf
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eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache noch auf einen
sonstigen Revisionszulassungsgrund.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf
hin, dass es dem Beigeladenen unbenommen bleibt, wegen der
nach der Berufungsentscheidung eingetretenen Änderung der Lage
aufgrund des Irakkrieges einen Folgeantrag zu stellen; Ab-
schiebungen in den Irak werden schon seit geraumer Zeit nicht
durchgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig