Urteil des BVerwG vom 28.06.2006

Hund, Hauptsache, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 73.06
OVG 4 A 3132/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2006 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6
VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass sich der Berufungs-
entscheidung nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Weise das Berufungs-
gericht sich mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Januar
2006 (GA Bl. 83 ff.) zum Bestehen einer extremen Gefahrenlage bei der Rück-
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kehr nach Kinshasa befasst hat. Unter den besonderen Umständen des vorlie-
genden Falles ist für den Senat nicht feststellbar, dass das Berufungsgericht
den Vortrag zu individuellen Besonderheiten überhaupt zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen hat.
Die ferner erhobene Grundsatzrüge hätte hingegen keinen Erfolg haben kön-
nen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet.
Für das erneute Berufungsverfahren nimmt der Senat ferner Bezug auf seine
Hinweise zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO in dem
gleichzeitig ergehenden Beschluss zum Parallelverfahren BVerwG 1 B 70.06,
an dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls beteiligt ist.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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