Urteil des BVerwG vom 09.06.2006

Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 73.05 (1 C 9.06)
OVG 3 KO 611/99
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 18. März 2005 wird aufgehoben, soweit sie die Ver-
pflichtung der Beklagten betrifft, bei den Klägern zu 2 bis 5
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG festzustellen.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Rechtssache hat - wie von der Beschwerde sinngemäß geltend gemacht
wird - grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das
Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Frage beitragen, unter welchen
Voraussetzungen Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG
- hier: neben der Familienasylberechtigung - zu gewähren ist.
1
2
- 3 -
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 9.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter