Urteil des BVerwG vom 10.05.2002

Asyl, Abweisung, Bundesamt, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 73.02
VGH 10 UE 3689/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg. Das Berufungsurteil leidet nicht an dem von der
Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-
recht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Beru-
fungsverfahrens geworden. Das Verwaltungsgericht habe zwar, so
ergibt sich mittelbar aus der Beschwerdebegründung, den ableh-
nenden Bescheid des Bundesamts insgesamt und damit auch die
negative Feststellung zu § 53 AuslG unter Ziff. 3 des Be-
scheids aufgehoben. Diesen Teil der erstinstanzlichen Ent-
scheidung habe der Bundesbeauftragte aber nicht angefochten,
da er Berufungszulassungsgründe nur hinsichtlich der Zuerken-
nung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
geltend gemacht habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist das Klagebegehren des beim
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Bundesamt unterlegenen Asylbewerbers hinsichtlich des Abschie-
bungsschutzes nach § 53 AuslG regelmäßig als Hilfsantrag für
den Fall zu behandeln, dass das Hauptbegehren auf Asyl und Ab-
schiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfolglos bleibt (vgl.
z.B. Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE
104, 260 <262> und vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 2.98 -
). Um ein derartiges typisches Rechtsschutzbegehren
handelte es sich auch im Falle des Klägers. Dementsprechend
hat sich das Verwaltungsgericht, das der Klage hinsichtlich
des Hauptbegehrens auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG stattgegeben hat, nicht mit der Frage von Ab-
schiebungshindernissen nach § 53 AuslG befasst. Gleichwohl ist
diese Frage als nicht beschiedener Hilfsantrag durch das
Rechtsmittel des Bundesbeauftragten automatisch in der Beru-
fungsinstanz angefallen (Beschluss vom 12. August 1999
- BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19
S. 11) und war daher vom Berufungsgericht sachlich zu prüfen.
Im Übrigen hat der Bundesbeauftragte im vorliegenden Verfah-
ren, worauf die Beschwerde nicht eingeht, sowohl in seiner An-
tragsschrift auf Zulassung der Berufung - der Sache nach - als
auch in seiner Berufungsbegründung - ausdrücklich - die Abwei-
sung der Klage nicht mit Einschränkungen, sondern in vollem
Umfang beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 53 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Richter Dr. Eichberger