Urteil des BVerwG vom 28.06.2006

Hund, Hauptsache, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 72.06
OVG 4 A 4504/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2006 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6
VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass sich der Berufungs-
entscheidung nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Weise das Berufungs-
gericht sich mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Februar 2006
(GA Bl. 98 ff.) zum Bestehen einer extremen Gefahrenlage bei der Rückkehr
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nach Kinshasa sowie den hierzu vorgelegten neuen Erkenntnisquellen befasst
hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist für den Se-
nat nicht feststellbar, dass das Berufungsgericht den Vortrag zu individuellen
Besonderheiten und insbesondere die neuen Erkenntnisquellen überhaupt zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Die ferner erhobene Grundsatzrüge hätte hingegen keinen Erfolg haben kön-
nen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet.
Für das erneute Berufungsverfahren nimmt der Senat ferner Bezug auf seine
Hinweise zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO in dem
gleichzeitig ergehenden Beschluss zum Parallelverfahren BVerwG 1 B 70.06,
an dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls beteiligt ist.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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