Urteil des BVerwG vom 20.03.2003

Verfahrensmangel, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 71.03
VGH 9 B 99.30135
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensman-
gels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Der Kläger rügt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese leitet er daraus ab,
dass das Berufungsgericht den Kläger "bezüglich seiner Aktivi-
täten für die OLF" für unglaubwürdig halte und "als Beweis für
die Unglaubwürdigkeit des Klägers" die Vorlage eines gefälsch-
ten Haftbefehls ansehe (Beschwerdebegründung S. 1). Damit wen-
det sich die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge gegen die
dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, ohne den behaupteten Verfahrensmangel aufzuzei-
gen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann ein Verfah-
rensmangel regelmäßig - und so auch hier - nicht begründet
werden (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Im Übrigen behaup-
tet der Kläger auch nicht, das Berufungsgericht habe sein Vor-
bringen zu den im Wege der richterlichen Beweiswürdigung nach
§ 108 Abs. 1 VwGO behandelten Fragen nicht zur Kenntnis genom-
men, so dass auch insoweit eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs nicht erkennbar ist.
Entsprechendes gilt für die weiteren Rügen (Beschwerdebegrün-
- 3 -
dung S. 2), das Gericht habe "trotz der Stellungnahmen ver-
schiedener Auskunftsstellen" zu einer asylrelevanten Rückkehr-
gefährdung auch von einfachen Mitgliedern der EPRP oder ihres
Unterstützungskomitees dies als Mutmaßungen "abgetan" und es
habe bei der Bewertung der Rückkehrgefährdung wegen exilpoli-
tischer Aktivitäten nicht berücksichtigt, "dass in den letzten
Jahren nahezu keine Abschiebungen nach Äthiopien erfolgt" sei-
en. Der angefochtene Beschluss setzt sich mit diesem Vortrag
durchaus auseinander, würdigt ihn aber als Argument gegen eine
Rückkehrgefahr.
Soweit die Beschwerde im Rahmen der Gehörsrügen der Sache nach
zweimal geltend macht (Beschwerdebegründung S. 2), der Verwal-
tungsgerichtshof hätte den Sachverhalt weiter aufklären müs-
sen, legt sie einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dar (zu den Bezeichnungsanforderungen
vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann
Hund
Prof. Dr. Dörig