Urteil des BVerwG vom 08.04.2002
Demokratische Republik Kongo, Angola, Gefahr, Gefährdung
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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 71.02
OVG 3 R 4/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember
2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel durch Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist un-
zulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darle-
gung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung darin, "ob
bei der Frage, ob und inwieweit Rückkehrern in die Demokrati-
sche Republik Kongo eine extreme Gefährdungslage nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG droht, eine Differenzierung nach Erwachse-
nen und Kindern vorgenommen werden muss" (Beschwerdebegründung
S. 9). Sie meint dazu - unter ausführlicher Darlegung der Tat-
sachenlage und der von der Würdigung des Berufungsgerichts ab-
weichenden Sicht in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Aachen -, das Oberverwaltungsgericht habe eine solche Diffe-
renzierung nach erwachsenen und noch nicht erwachsenen Rück-
kehrern nicht vorgenommen, was dazu führe, dass Kinder und Ju-
gendliche bei einer Rückführung in ihren Rechten verletzt wür-
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den, "da ihnen eben eine extreme Gefährdungslage bei Rückkehr
drohen würde" (Beschwerdebegründung S. 20). Der Sache nach
wendet sich die Beschwerde damit im Gewande der Grundsatzrüge
gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts und der daraus abgeleiteten Gefähr-
dungsprognose, ohne eine bestimmte klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Die Frage, ob bei der Gefähr-
dungsprognose zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzie-
ren ist, kann nicht nach einheitlichen rechtlichen Maßstäben,
sondern allein nach den tatsächlichen Verhältnissen im Ab-
schiebezielstaat bestimmt werden.
Mit nahezu identischem Tatsachenvortrag sieht die Beschwerde
in der fehlenden Differenzierung zwischen Erwachsenen und Kin-
dern sowie heranwachsenden Kindern sowie heranwachsenden Ju-
gendlichen (Beschwerdebegründung S. 20) im Rahmen der Gefah-
renprognose zu § 53 Abs. 6 AuslG zugleich eine Verletzung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dabei setzt sie im Aus-
gangspunkt (Beschwerdebegründung S. 21 Abs. 1) wiederum ihre
Bewertung an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts
und behauptet, für Kinder und Jugendliche bestehe bei einer
Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo eine extreme
allgemeine Gefahrenlage, die das Oberverwaltungsgericht "bei
seiner Entscheidung nicht berücksichtigt" habe. Damit wird ein
Gehörsverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Auch insoweit wendet
sich die Beschwerde mit ihren Ausführungen im Kern wiederum
nur gegen die tatrichterliche Gefährdungsprognose. Sie zeigt
nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht Tatsachenstoff
übergangen oder nicht in seine Würdigung eingestellt hat. So
ist das Berufungsgericht auch ausdrücklich auf die von der Be-
schwerde vor allem herangezogene Rechtsprechung des Verwal-
tungsgerichts Aachen eingegangen (UA S. 66 f.). Insbesondere
die zusammenfassende allgemeine "Gesamtwürdigung der Risiken"
einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (UA S. 73)
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und die konkrete Würdigung für die Kläger (UA S. 74) lassen
erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Gefährdungs-
prognose nicht pauschal, sondern differenzierend vorgegangen
ist. Das ergibt sich auch aus seinen Ausführungen dazu, dass
die Kläger die Rückkehrpflicht "als voller Familienverband"
treffe. Die abschließende Würdigung und Feststellung, vor al-
lem mit Rücksicht auf die Stellung des Klägers zu 1 als Predi-
ger sei auszuschließen, dass für die Kläger die Gefahr des
Verhungerns bestehe, lässt im Übrigen auch im Ergebnis einen
Gehörsverstoß nicht erkennen.
Weitere Rügen erhebt die Beschwerde nicht. Gleichwohl bemerkt
der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen, dass das
Oberverwaltungsgericht den Maßstab für eine extreme allgemeine
Gefahrenlage, bei deren Bestehen ein Abschiebungsschutz in
verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG in Be-
tracht kommt, wohl nicht ganz zutreffend wiedergegeben hat
(vgl. UA S. 63 ff., 64/65). Ob sich eine allgemeine Gefahr für
einzelne Betroffene zu einer extremen Gefahr verdichtet, ist
allgemein nur dann feststellbar, wenn eine wertende Gesamt-
schau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
(vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE
108, 77, 82 f.; Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B
77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31) ergibt, dass der
einzelne Ausländer im Abschiebezielstaat entweder einer extre-
men Gefahrenlage für die gesamte Gruppe, der er zugehört, oder
einer für ihn aufgrund besonderer Umstände individuell zuge-
spitzten extremen Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre. In
dem vom Oberverwaltungsgericht als "problematisch" bezeichne-
ten Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - (NVwZ 2002,
101; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE
bestimmt) hat der Senat nicht - wie das Oberverwaltungsgericht
meint - ausgesprochen, dass "auch ein praktisch kaum leis-
tungsfähiges Gesundheitsversorgungssystem in Angola mit einer
Kindersterblichkeitsrate von rund 30 % der Kinder bis zum
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5. Lebensjahr ... für ein nahezu 5-jähriges Kind ohne weitere
tragfähige Feststellungen zur Bejahung einer Extremgefahr
nicht ausreichen" (UA S. 64). Der Senat hat vielmehr - ähnlich
wie in dem Urteil vom 8. Dezember 1998 a.a.O. - die Tatsachen-
feststellungen des Berufungsgerichts zum Gesundheitssystem in
Angola allgemein und die von ihm zugrunde gelegten statisti-
schen Angaben als nicht ausreichend angesehen, um im Einzel-
fall der Klägerin jenes Verfahrens auf eine sie betreffende
extreme allgemeine Gefahrenlage schließen zu können. Auch in
diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Feststellun-
gen des Berufungsgerichts als nicht ausreichend beanstandet,
zumal es weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der ex-
tremen Gefährdung noch auf deren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad
eingegangen sei. Es hat außerdem bemängelt, dass die Feststel-
lungen des Berufungsgerichts über die statistische Kinder-
sterblichkeit in Angola nicht erkennen ließen, ob sie ledig-
lich für die in Angola geborenen und dort aufgewachsenen
Kleinkinder gelten oder auch Aussagen zu aus Europa zurückkeh-
renden Kleinkindern - wie der Klägerin jenes Verfahrens - ent-
halten. Vor allem aber habe das Berufungsgericht nicht beach-
tet, dass die Klägerin jenes Verfahrens im Zeitpunkt der münd-
lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wenige Tage vor
Vollendung ihres 5. Lebensjahres gestanden habe, was es bei
der gebotenen realitätsnahen Gefahrenprognose ausschließe, von
einer Rückkehr nach Angola vor dem 5. Geburtstag auszugehen.
Insoweit sei auch ungewiss, ob die zugrunde gelegten statisti-
schen Erkenntnisse (für Kinder "bis" fünf Jahre) für die dann
bereits 5-jährige Klägerin überhaupt eine Aussage enthielten.
Soweit das Berufungsgericht danach im vorliegenden Verfahren
möglicherweise von einem nicht ganz zutreffenden Gefahrenmaß-
stab ausgegangen sein sollte, hat dies seine Feststellungen
und seine Subsumtion jedenfalls im Ergebnis ersichtlich nicht
beeinflusst.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter