Urteil des BVerwG vom 28.06.2006

Hund, Hauptsache, Wiedergabe, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 70.06
OVG 4 A 4384/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2006 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6
VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass sich der Berufungs-
entscheidung nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Weise das Berufungs-
gericht sich mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Februar 2006
(GA Bl. 78 ff.) zum Bestehen einer extremen Gefahrenlage bei der Rückkehr
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nach Kinshasa sowie den hierzu vorgelegten neuen Erkenntnisquellen befasst
hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist für den Se-
nat nicht feststellbar, dass das Berufungsgericht den Vortrag zu individuellen
Besonderheiten und insbesondere die neuen Erkenntnisquellen überhaupt zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Die ferner erhobene Grundsatzrüge hätte hingegen keinen Erfolg haben kön-
nen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet.
Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass eine ord-
nungsgemäße Anhörung zu einer Entscheidung im vereinfachten Berufungs-
verfahren nach § 130a VwGO unmissverständlich erkennen lassen muss, wie
das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt, und sich das Gericht des-
halb bei seiner Anhörungsmitteilung nicht auf die Wiedergabe des Gesetzes-
textes beschränken darf (vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 1 B
140.03 - juris unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 -
BVerwGE 111, 69 <73 ff.>). Ob die Anhörungsmitteilung vom 19. Dezember
2005 (GA Bl. 71) diesen Anforderungen mit dem Hinweis auf ein Urteil des Be-
rufungssenats noch gerecht wird, ist zumindest zweifelhaft. Außerdem hätte
das Berufungsgericht die Klägerin aufgrund ihres substantiierten neuen Sach-
vortrags im Schriftsatz vom 1. Februar 2006 unter Bezugnahme auf neue, bis-
her nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnisse vor einer Entscheidung
nach § 130a VwGO erneut zu der weiterhin beabsichtigten Entscheidung im
vereinfachten Berufungsverfahren anhören müssen (vgl. etwa Beschluss vom
23. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 169.01 - juris unter Hinweis auf Beschluss vom
18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16).
Eckertz-Höfer Hund Richter
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