Urteil des BVerwG vom 02.11.2005

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 70.05 (nunmehr 1 C 19.05)
VGH 23 B 05.30185
VGH 23 B 05.30180
VGH 23 B 05.30183
VGH 23 B 05.30186
VGH 23 B 05.30184
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
10. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit sie sich auf das Anfech-
tungsbegehren gegen die Widerrufsbescheide des Bundesamts
vom 29. Juli 2004 und vom 5. November 2004 bezieht.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig.
Sie wendet sich nach ihrer Begründung ausschließlich gegen die Ablehnung der An-
fechtungsbegehren, gerichtet auf Aufhebung der Widerrufsbescheide des Bundes-
amts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge) vom 29. Juli und 5. November 2004, und macht nur insoweit Zulas-
sungsgründe geltend. Das vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedene
(Hilfs-)Begehren der Kläger auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) ist
daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Die Beschwerde wä-
re im Übrigen auch sachdienlich dahingehend einschränkend auszulegen; sie hätte
nämlich mangels Darlegung von Zulassungsgründen zu dem (Hilfs-)Begehren auf
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Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG insoweit
als unzulässig verworfen werden müssen. Die Ablehnung von ausländerrechtlichem
Abschiebungsschutz nach diesen Bestimmungen durch das Berufungsgericht ist
allerdings, wie klarstellend bemerkt wird, nur auflösend bedingt rechtskräftig ge-
worden (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 68.04 - ).
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Die Beschwerde ist auch begründet.
Sie ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Auslegung
von § 60 Abs. 1 AufenthG zur Frage der Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Ak-
teure (hier: von Christen im Irak) geben.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 19.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig
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