Urteil des BVerwG vom 22.09.2004

Rechtliches Gehör, Schwager, Amt, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 70.04 (1 PKH 24.04)
OVG 4 LB 25/95
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskosten-
hilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schluss-
entscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166
VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das
Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), indem es entscheidungserhebliches Vorbringen des
Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Eine derartige Rüge hat die
Beschwerde sinngemäß mit ihrem Vorbringen erhoben, das Berufungsgericht sei
dem Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, dass nach einem weiteren Schwager
von ihm - Hüseyin Sari - aufgrund einer Entscheidung des türkischen
Staatssicherheitsgerichts Malatya aus dem Jahre 1996 wegen PKK-Aktivitäten lan-
desweit gefahndet werde. Diese Rüge greift durch.
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Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entschei-
dungserheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er-
wägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann allerdings nur angenommen
werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt.
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat den fraglichen Vortrag des Klägers
über (den Tod, vgl. UA S. 3 und 4, und) die (gleichwohl weiter erfolgende landeswei-
te) Fahndung nach seinem Schwager Hüseyin (UA S. 6) ausweislich der Sachver-
haltsdarstellung in dem angefochtenen Urteil zwar zur Kenntnis genommen; aus den
Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass es dieses Vorbringen gleichwohl nicht
ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Es hat sich im Zusammenhang mit der Frage
einer möglichen Sippenhaft ausschließlich mit dem Schwager Ali Sari befasst (UA
S. 12). Auf den Schwager Hüseyin ist das Gericht in den Entscheidungsgründen
nicht eingegangen. Es kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des
Klägers zum Schicksal seines Schwagers Hüseyin für das Berufungsgericht von
vornherein unerheblich gewesen ist. Denn das Berufungsgericht hat das - ungeklär-
te - Schicksal des Schwagers Hüseyin zum Gegenstand seiner Beweiserhebung
gemacht. So hat es das Auswärtige Amt auch um Auskunft zum Schwager Hüseyin
gebeten, der bei Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Mili-
tär 1991 getötet worden sein soll, von den türkischen Sicherheitskräften offenbar
aber nicht für tot gehalten wird (vgl. die Anfrage des Berufungsgerichts vom 22. Ja-
nuar 2003, Bl. 164 der Berufungsakte). In seiner Auskunft vom 30. Juni 2003 (Bl. 166
der Berufungsakte) hat sich das Auswärtige Amt zum Schwager Hüseyin nicht näher
geäußert. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diesen Teil
des klägerischen Vorbringens in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.
Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruht, macht der
Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch,
den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig