Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Asyl, Wiedereinreise, Flüchtlingseigenschaft, Einheit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 70.03
OVG 2 L 7632/94
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
26. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat eine solche
Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im In-
teresse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt neben Ausführungen zur Klä-
rungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch Angaben
dazu, inwiefern die bezeichnete Rechtsfrage überhaupt ent-
scheidungserheblich ist und sich deshalb in dem angestrebten
Revisionsverfahren stellen könnte. Diesen Voraussetzungen ent-
spricht die Beschwerdebegründung nicht.
- 3 -
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob die
Feststellung, wegen Verlustes der Staatsangehörigkeit nicht in
das Herkunftsland zurückkehren zu können, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51
Abs. 1 AuslG selbständig tragend ausschließt" (Beschwerdebe-
gründung S. 1). Diese Frage ist bereits rechtsgrundsätzlich
geklärt. Nach der im Berufungsurteil zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts kann Staatenlosen, denen die
Wiedereinreise in ihren früheren Aufenthaltsstaat aus im asyl-
rechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - wie hier nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger durch die Tür-
kei - verweigert wird, Asyl nach Art. 16 a GG wie auch asyl-
rechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht
zustehen (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180; Beschluss vom 1. August
2002 - BVerwG 1 B 6.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263).
Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwieweit aufgrund des
vorliegenden Falles ein erneuter oder weitergehender höchst-
richterlicher Klärungsbedarf besteht. Mit ihren Angriffen ge-
gen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts
durch das Berufungsgericht berücksichtigt die Beschwerde
nicht, dass mit derartigen Angriffen nur die zugelassene Revi-
sion, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wer-
den kann. Soweit sie geltend macht, der Kläger könne mangels
eines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ohne weiteres auf die
Rechte nach dem Staatenlosenübereinkommen verwiesen werden,
macht sie nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus die Klä-
rungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ergibt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
- 4 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig