Urteil des BVerwG vom 20.03.2002

Politische Verfolgung, Amnesty International, Gefahr, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 70.02
VGH 19 B 97.31441
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bay-
erischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht
nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten
Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob
"Personen, die sich für monarchistische Ziele im Iran und/oder
nach Verlassen des Irans in Deutschland politisch betätigt und
eingesetzt haben," und ob "Mitglieder der Exilorganisation
N.I.D./O.I.K. e.V., die sich für monarchistische Ziele im Iran
und/oder nach Verlassen des Irans in Deutschland politisch be-
tätigt und eingesetzt haben, deswegen im Iran politische Ver-
folgung zu befürchten" haben (Beschwerdebegründung S. 15). Da-
mit werden keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen
Fragen des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO unterbreitet, sondern Tatsachenfragen, deren Klärung dem
Tatrichter vorbehalten ist.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler durch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
sind schon nicht schlüssig dargelegt.
Die Beschwerde erhebt hierzu zum einen eine Aufklärungsrüge
mit der Begründung, im Ausgangsverfahren sei "nicht hinrei-
chend geklärt" gewesen, "inwieweit dem Kläger im Falle der
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Rückkehr in den Iran politische Verfolgung und Mißhandlung"
drohe, weil "die Möglichkeit" bestanden hätte, "aktuelle An-
fragen von Amnesty International, UNHCR, insbesondere auch von
Vertretern der US-Behörde einzuholen, die zu einem anderen Er-
gebnis hätten führen können" (Beschwerdebegründung S. 26).
Hierzu beruft sich die Beschwerde auf ihre in der Art einer
Berufungsbegründung gemachten tatsächlichen Ausführungen zu
den Grundsatzrügen. Damit lässt sich ein Aufklärungsmangel
nicht begründen. Die Beschwerde legt insbesondere nicht - wie
erforderlich - dar, aus welchen Gründen sich dem Berufungsge-
richt zu welchen Tatsachen im Einzelnen eine weitere Aufklä-
rung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, obwohl der an-
waltlich vertretene Kläger in der Berufungsverhandlung inso-
weit keine Beweisanträge gestellt hatte.
Die Beschwerde rügt zum anderen, das Berufungsgericht habe
nicht geprüft, "daß dem Kläger bereits aufgrund seiner erfolg-
losen Asylantragstellung - jedenfalls aber aufgrund der Asyl-
antragstellung in Verbindung mit der nachfolgenden politischen
Tätigkeit in Deutschland - ein Nachfluchtgrund zur Seite" ste-
he (Beschwerdebegründung a.a.O.). Auch mit dieser Behauptung
wird ein Gehörsfehler weder bezeichnet noch liegt er vor. In
Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Ansicht
nach fehlerhafte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
durch das Berufungsgericht, welches in den Entscheidungsgrün-
den des angegriffenen Urteils ausdrücklich ausgeführt hat, dem
Kläger stünden "auch keine Nachfluchtgründe zur Seite, auf-
grund deren ihm heute bei einer Rückkehr in sein Heimatland
politische Verfolgung im Sinne § 51 Abs. 1 AuslG drohen würde"
(UA S. 10). Aus den nachfolgenden Ausführungen hierzu - und zu
§ 53 AuslG (UA S. 18 f.) - ergibt sich, dass das Berufungsge-
richt eine Verfolgungsgefahr nur bei einer exponierten exilpo-
litischen Betätigung von Iranern in Deutschland annimmt. Das
schließt bei verständiger Würdigung der Entscheidungsgründe
die Berücksichtigung des Umstands der Asylantragstellung in
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Deutschland naturgemäß ein, weil es sich hierbei regelmäßig um
Asylbewerber handelt (vgl. UA S. 11). Eine solche exponierte
Betätigung, welche die Gefahr des Bekanntwerdens und einer
späteren Verfolgung bei Rückkehr in den Iran auslösen kann,
hat das Berufungsgericht beim Kläger nach umfangreicher Würdi-
gung seiner exilpolitischen Betätigung im Ergebnis verneint
(vgl. UA S. 18). Es kann mithin auch nicht davon ausgegangen
werden, dass das Berufungsgericht die Asylantragstellung des
Klägers in Deutschland bei seiner Verfolgungsprognose nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter