Urteil des BVerwG vom 10.03.2015

Bulgarien, Asylbewerber, Behandlung, Kreis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 7.15
VGH A 11 S 1778/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen das aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 10. November 2014
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der - allein geltend gemachte - Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden
allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren
geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die
aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie be-
reits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Re-
geln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Recht-
sprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden
kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Be-
schluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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"Ist angesichts der bestehenden Erkenntnislage, unter be-
sonderer Berücksichtigung der unklaren und unvollständi-
gen Auskunftslage, ernsthaft zu befürchten, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbe-
werber in Bulgarien systemische Mängel aufweisen, die
eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der
dorthin überstellten Asylbewerber zur Folge haben?"
Mit diesem Vorbringen zur Aufnahmepraxis für Asylbewerber in Bulgarien zeigt
die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf.
Denn das Beschwerdevorbringen zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf
die dem Tatrichter vorbehaltene prognostische Würdigung, ob dem Kläger in-
folge der angeordneten Abschiebung nach Bulgarien dort aufgrund systemi-
scher Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
droht. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht
getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die
darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem
ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete
Rechtsfrage aufzuzeigen. Damit kann sie die Zulassung der Revision gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
15. April 2014 - 10 B 17.14 - juris, m.w.N.). Auch der Umstand, dass die In-
stanzgerichte eine Rechtsfrage unterschiedlich beantworten, macht diese aus
der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht klärungsbedürftig
(Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 57).
2. Des Weiteren wirft der Kläger folgende Frage als grundsätzlich klärungsbe-
dürftig auf:
"Unter welchen Voraussetzungen gehört ein alleinstehen-
der Asylsuchender zum besonders schutzbedürftigen Per-
sonenkreis, bei welchem der UNHCR weiterhin von Rück-
überstellungen nach Bulgarien abrät?"
Diese Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich und somit nicht klärungs-
bedürftig. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs, die von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wer-
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den, gehört der Kläger nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen
Personen. Aufgrund dessen würde sich die von dem Kläger aufgeworfene Fra-
ge im Revisionsverfahren, in dem eine Bindung an die in dem angefochtenen
Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen besteht (§ 137 Abs. 2 VwGO),
nicht stellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen
nicht vor.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Dr. Rudolph
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