Urteil des BVerwG vom 20.08.2013

Gerichtshof für Menschenrechte, Ausweisung, Emrk, Egmr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 7.13, 1 PKH 5.13
VGH 10 B 12.2008
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2013
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. Januar 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Prozesskostenhilfeantrag ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie
sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl
für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung ent-
scheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt
außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehen-
de Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997
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- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die
Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentschei-
dung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch
nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt
das Vorbringen der Beschwerde nicht.
1. Die Beschwerde hält zunächst für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob die Ausweisung eines Ausländers, der wegen Dro-
genhandelns eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Mo-
naten zu verbüßen hat, seit 17 Jahren mit einer deutschen
Staatsangehörigen verheiratet ist, ein deutsches Kind hat
und seit 16 ½ Jahren in Deutschland lebt, verhältnismäßig
im Sinne des Art. 8 EMRK ist oder nicht.“
Zur weiteren Begründung verweist sie darauf, dass die Ausweisung des Klägers
in dessen Recht auf Achtung seines Familien- und Privatlebens nach Art. 8
EMRK eingreife und unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Kriterien nicht notwendig im Sinne
des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen legt die
Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar, sondern beruft sich im
Gewand einer Grundsatzrüge auf eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung
durch das Berufungsgericht. Ob die Ausweisung eines Ausländers notwendig
im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist, erfordert im Übrigen eine umfassende
Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles.
Von daher ist die Frage der Verhältnismäßigkeit über die vom EGMR aufgestell-
ten Kriterien hinaus einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
2. Auch die weiter aufgeworfene Frage,
„ob die Generalprävention als Ausweisungszweck generell
ausscheidet, wenn die Ausweisung in den Schutzbereich
des Art. 8 EMRK eingreift“,
rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In
der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine generalpräventiv begrün-
dete Ausweisung bei „verwurzelten“ Ausländern nicht unzulässig ist. Ein derar-
tiges Verbot ist auch den Entscheidungen des EGMR zum Schutz des Privat-
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und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer
nicht zu entnehmen (Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 -
BVerwGE 142, 29 = Buchholz 402.242 § 53 AufenthG Nr. 4 jeweils Rn. 16 ff.
m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR). Einen darüber hinausgehenden
Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Fricke
Dr. Maidowski
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