Urteil des BVerwG vom 10.03.2009

Rechtliches Gehör, Aufenthaltserlaubnis, Kausalität, Mitwirkungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 7.09
OVG 2 L 225/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Oktober 2008
wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht der Berufung der
Beklagten im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO stattgege-
ben habe, obwohl das Verwaltungsgericht in der Sache eine andere Auffassung
vertreten habe, der Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagert sei und
mehrere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen aufwerfe. Sie sieht darin eine
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung
des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufge-
zeigt. Gemäß § 130a VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung
durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder un-
begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das
Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Be-
schlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das
nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist
(stRspr, etwa Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 33). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass ein solcher
Verfahrensfehler hier vorliegt. Die von ihr angeführten Umstände begründen
auch keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör.
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2. Mit den von ihr aufgeworfenen Grundsatzfragen kann die Beschwerde die
Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreichen. Die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine
klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen
wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet
werden kann.
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die
Sperre des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis bereits greift, wenn der betroffene Ausländer eine Mitwirkungspflicht
verletzt hat oder ob zusätzlich eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung
und der fehlenden Ausreisemöglichkeit bestehen muss, wie sich hierbei die
Nichterweislichkeit der Kausalitätsfrage auswirkt und ob die Klägerin vorliegend
auf die Richtigkeit der im Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauf-
fassung vertrauen durfte, dass zu ihren Lasten keine Mitwirkungspflicht zur Er-
ledigung offen ist, jedenfalls solange nicht durch eine andere Urteilsentschei-
dung oder urteilsgleiche Entscheidung eine andere/neue Auffassung mitgeteilt
worden ist. Darüber hinaus eröffne das Verfahren auch die Möglichkeit für eine
grundsätzliche Klärung, welche Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Schaffung
der Ausreisemöglichkeit bestehen und wie sich im Verfahren Verhalten und
Pflichten zwischen Ausländerbehörde und betroffenem Ausländer wechselseitig
bedingen.
Mit diesem Vorbringen wird keine klärungsbedürftige und verallgemeinerungs-
fähig zu beantwortende Rechtsfrage aufgeworfen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 4
AufenthG obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft
Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehin-
dernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind,
ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstän-
de und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Mit dem bereits in § 30
Abs. 4 AuslG verwandten Begriff der „zumutbaren Anforderungen“ will das Ge-
setz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tra-
gen. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten
Mitwirkungshandlung. Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar
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aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen,
entzieht sich die Frage daher einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revi-
sionsverfahren (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2006 - BVerwG 1 B 132.05 -
Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 m.w.N.). Das gilt in gleicher Weise für
die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit. Auch insoweit kann
allgemein nur festgestellt werden, dass dem Ausländer die Verweigerung sol-
cher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden darf, die erkennbar ohne
Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind. Im Übrigen entzieht sich die
Kausalitätsfrage einer abstrakt-generellen Klärung. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern der Fall der Klägerin und die aufgeworfenen Fragen angesichts
dessen Anlass zu weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könn-
ten.
b) Auch die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob
§ 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis nach ergangener Anweisung der obersten Ausländerbehörde entge-
gensteht, rechtfertigt mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit keine
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Denn
das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ungeachtet der Frage, ob
angesichts der Regelung in § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG überhaupt von einem
einklagbaren Anspruch ausgegangen werden könne, jedenfalls die in der
Anordnung des Innenministeriums vom 28. Februar 2008 aufgestellten Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Danach
sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich davon abhängig ge-
macht worden, dass die Klägerin ihre Passpflicht aufgrund eigenen Bemühens
erfülle und ihren sonstigen Pflichten zur Mitwirkung vollständig nachkomme,
wovon nicht ausgegangen werden könne. Allein der Umstand, dass die Be-
schwerde meint, die Klägerin sei der gebotenen Pflicht zur Mitwirkung bei der
Passbeschaffung nachgekommen, verleiht der Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung. Dessen ungeachtet hat das Berufungsgericht von der Klägerin
nicht verlangt, unzuständige Stellen zu einer Passausstellung zu bewegen oder
gar gesetzeswidrige Wege zu beschreiten, sondern es ging nach Aktenlage
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lediglich um die Mitwirkung bei der Beschaffung der von der armenischen Bot-
schaft für die Ausstellung eines Passes geforderten Identitätsnachweise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke
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