Urteil des BVerwG vom 16.02.2005

Beweisantrag, Verfahrensmangel, Hund, Wiederholung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 7.05
VGH 26 B 95.35279
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 28. Oktober 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensmangel
durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Abweichungsrüge erschöpft sich in dem Vortrag, die angefochtene Entscheidung
weiche von zwei (näher bezeichneten) Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts ab und beruhe auch auf dieser Abweichung, ohne - wie zur gesetzesentspre-
chenden Darlegung erforderlich - einen Rechtssatzwiderspruch zwischen der ange-
fochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und den zitierten Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen darzulegen.
Auch der behauptete Gehörsverstoß ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde
wendet sich damit gegen die Ablehnung eines mit Schriftsatz des Klägerbevollmäch-
tigten vom 28. August 2004 gestellten und mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 wie-
derholten Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten zu "vier im
Einzelnen näher beschriebenen - behaupteten - Tatsachen", ohne das Beweisthema
im Einzelnen mitzuteilen. Die von der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht
geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen.
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Entgegen ihrer Auffassung bedarf es vor einer Entscheidung im so genannten ver-
einfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO nicht einer "Vorabentscheidung"
über einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag (vgl. etwa Beschluss vom 10. Au-
gust 2000 - BVerwG 9 B 388.00 - m.w.N.). Auch bedurfte es im Ausgangsver-
fahren keiner erneuten Anhörungsmitteilung nach der Wiederholung des Beweisan-
trags mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2001
- BVerwG 1 B 169.01 - ; Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 -
Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl 1997, 253).
Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, das Berufungsgericht hätte in der an-
gefochtenen Entscheidung zumindest darlegen müssen, aus welchen prozessrecht-
lichen Gründen es dem Beweisantrag nicht nachgegangen ist, teilt sie anschließend
selbst mit, dass dies in den Entscheidungsgründen geschehen ist (vgl. auch BA
S. 8). Die Beschwerde meint dann allerdings, die Ausführungen des Berufungsge-
richts verstießen "gegen die Denkgesetze und zugleich gegen das Verbot der vor-
weggenommenen Beweiswürdigung". Insoweit befasst sich die Beschwerde nicht
damit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisbehauptungen in dem Beweisan-
trag ausdrücklich als unsubstantiiert bezeichnet und damit eine prozessrechtlich un-
bedenklich zulässige Begründung für dessen Ablehnung gegeben hat. Deshalb
kommt es auf die weiteren - ersichtlich lediglich hilfsweise für den Fall der Unterstel-
lung der Beweisbehauptungen als wahr gemachten - Ausführungen nicht an. Auf
ihnen kann die Entscheidung nicht beruhen; mit ihren nur hiergegen gerichteten An-
griffen lässt sich die Revisionszulassung mithin nicht erreichen. Davon abgesehen
sind die Ausführungen auch weder widersprüchlich noch verstoßen sie gegen die
Denkgesetze und das Verbot der Vorwegnahme des Ergebnisses der Beweiswürdi-
gung. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die Denkgesetze überhaupt
einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter