Urteil des BVerwG vom 12.11.2003, 1 B 7.03
Politische Verfolgung, Verfahrensmangel, Sachbeschädigung, Geldstrafe
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 7.03 OVG 3 KO 540/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob sich aus dem Strafnachrichtenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei bei
einer mitgeteilten Verurteilung nach § 20 VereinsG in jedem Fall eine asylrelevante
Rückkehrgefährdung ergibt oder ob dies erst ab einer bestimmten Höhe des Strafmaßes der Fall ist oder ob dies überhaupt nicht der Fall ist. Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist aber keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Sie bezieht sich auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und
Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in der Türkei und die da-rauf
gestützte Verfolgungsprognose. Sie ist einer Klärung im Revisionsverfahren - schon
wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO - nicht zugänglich.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, legt sie einen solchen Verfahrensrechtsverstoß ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dar. Inwiefern der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt sein soll, "weil das Urteil die notwendige Ermittlungstiefe vermissen lässt" (Beschwerdebegründung S. 4), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie legt
namentlich nicht dar, dass das Berufungsgericht ein bestimmtes wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Entsprechendes gilt für eine - möglicherweise der Sache nach ebenfalls gerügte -
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde
zeigt nicht - wie erforderlich - auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht über die bereits herangezogenen und von ihm selbst eingeholten sachverständigen Stellungnahmen hinaus weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen, obwohl
der anwaltlich vertretene Kläger in der Berufungsverhandlung offenbar selbst nicht
auf eine weitere Beweiserhebung hingewirkt hat. Soweit die Beschwerde bemängelt,
das Berufungsgericht habe bisher nicht geklärt, "wie die türkischen Behörden mit den
im Zuge des Strafnachrichtenaustausches mitgeteilten Daten umgehen, welchen
Behörden diese zur Kenntnis gebracht werden, ob sie in ein Computersystem eingespeist werden, auf das die türkischen Sicherheitskräfte allgemein Zugriff haben etc.",
legt sie nicht dar, warum das Berufungsgericht derartige Ermittlungen für erforderlich
hätte halten sollen. Das Berufungsgericht hat nämlich in der von der Beschwerde
angegriffenen Passage seines Urteils ausdrücklich zugunsten des Klägers unterstellt,
dass auch die örtlich zuständige Polizeibehörde vom gesamten Inhalt einer
Strafnachricht Kenntnis erlangt (UA S. 49), gleichwohl aber eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung aus diesem Grund verneint. Die Fragen der
Datenübermittlung zwischen den türkischen Behörden waren danach aus der
insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die ihrer Ansicht
nach unzutreffende Würdigung der Erkenntnisquellen und die darauf beruhende Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts, dass auch bei Kenntnis der örtlich zuständigen Polizeibehörden von der Strafnachricht dem Kläger deshalb nicht mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind aber regelmäßig - und so
auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen
und deshalb nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen (vgl. Beschluss
vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Denkgesetze durch das Berufungsgericht rügt (Beschwerdebegründung S. 3), kann dahinstehen, ob darin abweichend von diesen Grundsätzen ein - von der Beschwerde ohnehin nicht als solcher
gerügter - Verfahrensmangel liegen kann. Denn die Beschwerde legt einen solchen
Verstoß nicht schlüssig dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht bereits
dann vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Ansicht der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich
um einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluss handelt
(vgl. etwa Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 37). Dass das Berufungsgericht solcher Art gegen die Denkgesetze
verstoßen hat, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Verbreitung von Kennzeichen eines verbotenen
Vereins nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VereinsG in Tateinheit mit Sachbeschädigung
zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt worden. Die Beschwerde meint,
wenn türkischen Behörden dieser Umstand aufgrund des Strafnachrichtenaustauschs bekannt sei, liege für sie nichts näher als anzunehmen, dass der Kläger
für einen der in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen türkischen bzw. kurdischen Vereine, nämlich die Dev-Sol und die PKK mit ihren jeweiligen Neben- bzw.
Nachfolgeorganisationen, tätig gewesen sei, und ihn deswegen zu befragen (Beschwerdebegründung S. 3). Bereits diese Formulierung zeigt, dass es sich bei dem
von der Beschwerde gezogenen Schluss nicht um einen denknotwendigen, sondern
nur um einen nach Ansicht der Beschwerde nahe liegenden Schluss handelt. Damit
ist auch nicht ansatzweise dargetan, dass der vom Berufungsgericht gezogene andere Schluss, wonach unter Berücksichtigung des außerordentlich geringen Strafmaßes wegen der - zudem in Tateinheit mit einem weiteren Delikt begangenen -
Straftat nach dem Vereinsgesetz nicht erkennbar ist, dass aus der Sicht der örtlich
zuständigen Sicherheitsbehörden der Kläger aus der allgemeinen Gruppe kurdischer
Rückkehrer in erheblicher Weise hervortreten und damit als mutmaßlicher Regime-
gegner in ein besonderes Blickfeld geraten wird, nach den Denkgesetzen schlechthin
unmöglich ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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