Urteil des BVerwG vom 28.03.2002

Politische Verfolgung, Begründung des Urteils, Eltern, Asylrecht

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 7.02
OVG 2 L 3955/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
12. September 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie ent-
spricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der
geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und Beschwerde-
führer hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob eine
sippenverfolgungsartige Gefährdung, die auf das Verhalten ei-
nes Angehörigen zurückzuführen sein soll, der seinerseits we-
gen § 51 Abs. 3 AuslG nicht als Asylberechtigter anerkannt
wird und auch keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
erhält, nicht sozusagen für dessen Angehörige eine schädliche
Fernwirkung entfaltet, die auch deren Asylanerkennung und Ab-
schiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verhindert". Diese
Frage stelle sich wegen der "möglichen Interdependenzen zwi-
schen Primärgefährdung bzw. Stammanerkennung und möglichen
Weiterungen bei engen Angehörigen". Die Beschwerde will mit
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ihren Ausführungen hierzu ersichtlich geltend machen, ein nach
§ 51 Abs. 3 AuslG vom Asylrecht und asylrechtlichen Abschie-
bungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossenes Familien-
mitglied könne sonst über den Umweg des Familienasyls gemäß
§ 26 AsylVfG eine Asylberechtigung erhalten, obwohl der Stamm-
berechtigte oder derjenige, von dem die politische Verfolgung
des Stammberechtigten abgeleitet werde, seinerseits vom Asyl-
recht ausgeschlossen ist. Nach der Ansicht der Beschwerde soll
sich diese Frage zum einen im Hinblick darauf stellen, dass
der Beigeladene zu 1 Familienasyl nach seiner Ehefrau (der
Beigeladenen zu 2) erhalten könne, auch wenn seine Anerkennung
"eine eigene möglicherweise organisatorische Einbettung in die
PKK entgegenstünde". Zum anderen hätte sogar der Sohn der Bei-
geladenen, wäre dessen Verfahren nicht bereits rechtskräftig
abgeschlossen, Familienasyl nach seinen Eltern erhalten kön-
nen, "obwohl sein originärer Anspruch wegen des zugrundelie-
genden Verhaltens - das bei den Eltern erst die Verfolgungsge-
fahr auslösen soll - wegen § 51 Abs. 3 AuslG verneint worden"
sei; der Sohn sei nämlich bei Stellung seines Folgeantrags
noch minderjährig gewesen. Insoweit sei unklar, ob dem An-
spruch auf Familienasyl über § 30 Abs. 4 AsylVfG der Aus-
schluss nach § 51 Abs. 3 entgegengehalten werden könne.
Damit wird eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die
in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte,
nicht bezeichnet. Die aufgeworfene Frage würde sich nämlich
für beide von der Beschwerde angesprochenen Konstellationen
nicht stellen. Die Frage einer möglichen Familienasylanerken-
nung des Beigeladenen zu 1 nach seiner Ehefrau (der Beigelade-
nen zu 2) hat sich im Berufungsverfahren nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts und den Entscheidungsgründen des Be-
rufungsurteils nicht gestellt; die insoweit erhobene Verfah-
rensrüge greift nicht durch (vgl. sogleich). Ebenfalls nicht
entscheidungserheblich ist die Frage einer Fernwirkung der
Asylanerkennung der Beigeladenen im Hinblick auf einen etwai-
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gen Familienasylanspruch ihres Sohnes, da dessen Verfahren
- wie die Beschwerde selbst mitteilt - bereits rechtskräftig
ohne Asylanerkennung abgeschlossen ist.
Sollte die Grundsatzrüge ferner so zu verstehen sein, dass sie
sich auch darauf bezieht, ob die drohende Verfolgung der El-
tern aus Gründen einer Sippenhaft für das Verhalten des Sohnes
überhaupt einen asylerheblichen objektiven Nachfluchttatbe-
stand darstellen kann, wenn das Verfolgung auslösende Verhal-
ten des Sohnes in (zum Ausschluss vom Asylrecht führenden)
kriminellen terroristischen Aktivitäten besteht, könnte sie
auch damit nicht zur Zulassung der Revision führen. Eine der-
artige "Fernwirkung" des sog. Terrorismusvorbehalts (und von
Ausschlussgründen nach § 51 Abs. 3
AuslG) auf dritte Personen,
die nicht selbst als Terroristen oder deren Unterstützer auf-
treten (vgl. dazu die Urteile vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C
31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.99 - BVerwGE 109, 1 ff.; 109, 12
ff. und 109, 25 ff.), kommt nicht in Betracht. Denn die poli-
tische Verfolgung wegen Sippenhaft, von der das Berufungsge-
richt allein ausgegangen ist, trifft den Verfolgten nicht we-
gen eigener terroristischer Betätigung, sondern typischerweise
nur wegen seiner Verwandtschaft (hier: der Eltern mit dem
Sohn) sowie unter (hier nicht festgestellten) Umständen wegen
eines daraus abgeleiteten pauschalen Verdachts einer Unter-
stützung des Terrorismus. Aus beidem ergeben sich keine Asyl-
ausschlussgründe. Solche können stets nur aus dem eigenen Ver-
halten des Asylsuchenden abgeleitet werden.
Der behauptete Aufklärungsmangel ist nicht ordnungsgemäß dar-
gelegt, weil es die Beschwerde unterlässt, im Einzelnen auszu-
führen, welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsge-
richt mit welchen Beweismitteln hätte treffen sollen und in-
wiefern das voraussichtliche Beweisergebnis geeignet gewesen
wäre, der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragen zum Erfolg
zu verhelfen und die Zurückweisung der Berufung der Beigelade-
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nen zu erreichen. Soweit die Beschwerde meint, bei Durchfüh-
rung der vermissten Aufklärung zur eigenen Einbindung des Bei-
geladenen zu 1 in die Strukturen der PKK hätte dessen "Asyl-
anerkennung unter dem Aspekt des 'Terrorismusvorbehalts' zu-
mindest in Frage zu stellen sein" können, wird damit nicht
dargetan, dass die angefochtene Berufungsentscheidung auf dem
geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner noch die
fehlende Begründung des Urteils rügt, ist für den damit wohl
in Bezug genommenen absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 6
VwGO nichts dargelegt und ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht
erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG a.F., § 134 BRAGO.
Eckertz-Höfer Hund Richter