Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 69.03 (1 PKH 27.03)
VGH 13 S 2194/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... als
Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
4. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Der Klägerin ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, den
Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom
25. Mai 2000 (BGBl I S. 742) näher zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C
18.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zuge-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig