Urteil des BVerwG vom 07.04.2003

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 67.03
OVG 4 E 6/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Brandenburg vom 16. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 537,23 € festgesetzt.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden
können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund