Urteil des BVerwG vom 08.08.2006

Christentum, Islam, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 66.06
OVG A 2 B 633/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 14. März 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszu-
lassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer Weise
dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt.
Die Beschwerde bezieht sich bei ihrer Rüge auf eine Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1977 (BVerwGE 55, 82), in der allge-
meine Maßstäbe für eine Asylanerkennung beschrieben sind. Der Beschwer-
debegründung ist nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, zu
entnehmen, dass das Berufungsgericht einen abstrakten, der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat,
zumal das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten allgemeinen
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asylrechtlichen Grundsätze ausdrücklich zitiert und seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat (UA S. 7 f.). Die Beschwerde führt aus, dem Kläger, einem
iranischen Staatsangehörigen, der in Deutschland vom Islam zum Christentum
übergetreten sei, müsse aus religiösen Gründen asylrechtlicher Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden. Mit Fragen der religiösen
Verfolgung befasst sich die von der Beschwerde angesprochene Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1977 nicht. In Wahrheit wendet
die Beschwerde sich - zum Teil mit neuem tatsächlichen Vorbringen zu den
politischen Verhältnissen im Iran - gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie
jedoch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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