Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Offenkundig, Hund, Überzeugung, Asylverfahren

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 66.03
VGH 9 B 02.31132
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein
geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen-
den Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
als grundsätzlich angesprochene Frage der Bewertung der "Men-
schenrechtslage in Äthiopien einschließlich unmittelbar bevor-
stehender Hungerkatastrophe" (Beschwerdebegründung S. 1 bis 7)
zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der
tatsächlichen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in
Äthiopien. Diese ist indes den Tatsachengerichten vorbehalten
und kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzli-
cher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Auch die weitere zur Begründung einer Grundsatzrüge angespro-
chene Frage nach "den Anforderungen an das Merkmal der 'Glaub-
würdigkeit'" bzw. nach "der Bewertung der Glaubwürdigkeit"
(Beschwerdebegründung S. 1 und 7) wirft eine klärungsbedürfti-
ge Rechtsfrage nicht auf. Vielmehr wendet sich die Beschwerde
- wie die weiteren Ausführungen zeigen - der Sache nach gegen
- 3 -
die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Berufungsgerichts im vor-
liegenden Fall. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen,
dass ihm das Berufungsgericht als Ergebnis seiner Anhörung ei-
ne Rückkehr nach Äthiopien nach Abschluss des Studiums im Ok-
tober 1993 und damit auch die vorgetragene Flucht aus
Äthiopien im August 1994 nicht geglaubt hat (Beschwerdebegrün-
dung S. 7). Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann die Be-
schwerde hiermit nicht erreichen. Eine bestimmte klärungsfähi-
ge und klärungsbedürftige Rechtsfrage wird auch nicht aufge-
zeigt, soweit die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam an-
sieht, "ob es zulässig ist, ohne weitere Begründung in be-
stimmten Fragen, üblicherweise den im Asylverfahren entschei-
denden Fragen, von einer Unglaubwürdigkeit der Kläger auszuge-
hen" (Beschwerdebegründung S. 7). Diese Frage könnte sich in
dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stel-
len, weil nicht dargelegt und auch nicht erkennbar ist, dass
das Berufungsgericht - wie in der Fragestellung unterstellt -
entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers "ohne weitere
Begründung" als unglaubwürdig behandelt hat. Im Übrigen ist
rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die Beurteilung der Glaub-
würdigkeit einer Partei zum Wesen der richterlichen Rechtsfin-
dung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört (vgl. zu-
letzt etwa Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 -
Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3). Dabei sind nach § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für
die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Be-
schwerde geht es auch in dieser Frage offenkundig nicht um die
Klärung einer rechtlichen Grundsatzfrage, sondern um das Auf-
zeigen von Begründungswidersprüchen und sonstigen Begründungs-
mängeln, ohne allerdings eine Verfahrensrüge zu erheben (Be-
schwerdebegründung S. 7 bis 10). Die Zulassung einer Grund-
satzrevision kann sie auch damit nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
- 4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Prof. Dr. Dörig