Urteil des BVerwG vom 17.02.2008

Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis, Leiter, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 65.07
VGH 19 B 07.1807
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn Mohamed Mansouri,
Borsigstraße 4, 90489 Nürnberg,
Klägers, Berufungsklägers
und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Georg J. Rudolph,
Bayreuther Straße 28 a, 90489 Nürnberg -
g e g e n
die Stadt Nürnberg,
vertreten durch das Rechtsamt,
dieses vertreten durch den Leiter des Rechtsamts o.V.i.A.,
Äußere Laufer Gasse 19, 90403 Nürnberg,
Beklagte, Berufungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin,
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 24. August 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Revisionszulassungsgrund nach
§ 132 Abs. 2 VwGO den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend aufzeigt.
Die Beschwerde erstrebt die Zulassung der Revision mit der Begründung, der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs werfe Fragen grundsätz-
licher Bedeutung zum ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrecht nach § 31
Abs. 1 AufenthG auf. Zudem bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Ent-
scheidung, da die bewilligte Aufenthaltserlaubnis nicht nachträglich hätte ver-
kürzt und daraus resultierend eine Ausweisung erlassen werden dürfen. Die
Beschwerde zeigt jedoch nicht - wie erforderlich - auf, dass die als klärungsbe-
dürftig angesehenen Fragen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
erheblich waren. Dies war auch tatsächlich nicht der Fall, da die Verwerfung der
Berufung in dem angefochtenen Beschluss allein darauf gestützt wird, dass die
ohne Zulassung eingelegte Berufung des Klägers unzulässig sei. Auf materiell-
rechtliche Fragen - etwa zur Auslegung des § 31 AufenthG - geht der Beschluss
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überhaupt nicht ein. Die von der Beschwerde angesprochenen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen nach § 132 Abs. 2
VwGO nicht die Zulassung der Revision. Im Übrigen beziehen sich die von der
Beschwerde geäußerten Zweifel ebenfalls nur auf materiellrechtliche Fragen,
die für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Beck
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