Urteil des BVerwG vom 19.08.2004

Rechtliches Gehör, Mangel, Dolmetscher, Gutachter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 65.04
VGH 12 S 260/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 17. März 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig.
Die Beschwerde macht geltend, die unzureichende Übersetzung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führe zu einer Verletzung des Rechts des
Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Es werde angeregt, die Dolmet-
scherin T. durch einen "allgemein vereidigten Dolmetscher - Übersetzer - Gutachter
für die türkische Sprache" überprüfen zu lassen, da die schlechten Sprachkenntnisse
zu der Vermutung Anlass gäben, dass die Dolmetscherin die vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2003 vorgetragenen Verfolgungsgründe
nicht habe übersetzen können, obwohl diese Gründe "absolut entscheidungsrele-
vant" seien.
Hiermit zeigt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf, dass die Berufungsentscheidung auf
dem gerügten Mangel beruhen kann. Bei der geltend gemachten Gehörsverletzung
handelt es sich nämlich um eine solche im erstinstanzlichen Verfahren. Die Be-
schwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern diese angebliche Gehörsverletzung für
die Berufungsentscheidung, mit der die Berufung des Klägers als unstatthaft verwor-
fen worden ist, erheblich sein kann. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht
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schlüssig auf, inwiefern sich aus den behaupteten - in keiner Weise substantiierten -
"schlechten Sprachkenntnissen" der Dolmetscherin ein Gehörsverstoß ergeben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck