Urteil des BVerwG vom 28.11.2003

Unmenschliche Behandlung, Bestrafung, Rache, Christentum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 65.03
VGH 11 UE 3178/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 103
Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie genügt nicht den
Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wirft die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf,
ob im Hinblick auf die Willkür des Strafverfolgungsinteresses der Strafverfol-
gungsbehörden der Islamischen Republik Iran, der willkürlichen Handhabung
des Beweisrechts, einer möglichen Bestrafung einer unzüchtigen Ehefrau
nach Art. 637 IStGB mit bis zu 99 Peitschenhieben sowie hinsichtlich einer
möglichen Duldung einer privaten Rache durch die islamischen Strafverfol-
gungsbehörden eine Rückkehrgefährdung vorliegt, sofern einer ehebrüchigen
Iranerin diese bereits durch Verwandte konkret angekündigt worden ist (Be-
schwerdebegründung S. 5).
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage führt indes nicht auf
eine sich im Rahmen der maßgeblichen Anspruchsnorm des § 53 Abs. 4 AuslG
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stellende Rechtsfrage, sondern zielt auf die Klärung der Tatsachenfrage, ob der
Klägerin wegen ihrer außerehelichen sexuellen Beziehungen bis November 1996 bei
einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung,
gegebenenfalls auch mit Peitschenhieben nach Art. 637 IStGB, oder eine staatlich
geduldete private Rache durch Verwandte droht. Derartige Fragen sind nach der
Prozessordnung allein von den Tatsachengerichten zu entscheiden und einer Klä-
rung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Dies gilt auch für die von der Be-
schwerde im Einzelnen angesprochenen Fragen zum iranischen Strafrecht und des-
sen Beweisanforderungen. Denn Fragen der Auslegung und Anwendung ausländi-
schen Rechts sind ebenfalls allein von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen
(stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 9 B 19.99 - Buchholz
402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6 m.w.N.). Im Übrigen würde sich die von der Beschwerde
formulierte Frage in dieser Form in einem Revisionsverfahren auch deshalb nicht
stellen, weil der in der Frage unterstellte Sachverhalt, dass eine private Rache durch
Verwandte bereits konkret angekündigt worden ist, vom Berufungsgericht nicht fest-
gestellt worden ist und folglich in einem Revisionsverfahren auch nicht zugrunde ge-
legt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen
Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Beschwerde be-
anstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob der Klägerin bei einer
Rückkehr in den Iran eine Bestrafung nach Art. 637 IStGB bzw. eine gerechtfertigte,
mithin durch den Staat geduldete private Rache drohen kann, "aus den Augen verlo-
ren" habe (Beschwerdebegründung S. 6). Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern darin
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Ein solcher Verstoß käme unter
dem Gesichtspunkt der Verletzung der Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung
wesentlichen Parteivorbringens in Betracht. Die Beschwerde legt indes schon nicht
dar, welchen Sachvortrag der Klägerin das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis ge-
nommen und erwogen haben soll. Sie behauptet selbst nicht, dass die Klägerin sich
im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen nicht nur auf die Gefahr einer Bestrafung
wegen Ehebruchs, sondern auch auf die nunmehr mit der Beschwerde behauptete
Gefahr einer Bestrafung nach Art. 637 IStGB berufen hätte. Dies ist im Übrigen auch
nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt sie an, mit welchem - auch
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noch im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen - Vorbringen sie die Gefahr einer
privaten, vom Staat aber geduldeten Rache geltend gemacht hat. Wie sich aus der
zusammenfassenden Bewertung nach der Beweisaufnahme in dem Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Oktober 2002 ergibt, hat sie vielmehr
"glaubhaft bekundet, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran Nachstellungen ihres
Ehemannes in dem Sinne fürchtet, dass dieser sie durch die iranische Strafjustiz
wegen Ehebruchs belangen werde" (vgl. auch Schriftsatz vom 10. September 2002).
Mit diesem Vorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen befasst (UA
S. 9 ff.).
Auch für eine allenfalls noch denkbare Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) bezüglich der Gefahr einer Bestrafung nach Art. 637 IStGB fehlt
es - abgesehen von der fehlenden Benennung eines solchen Verfahrensmangels -
an der erforderlichen Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen in
Betracht gekommen wären, warum sie sich dem Berufungsgericht angesichts der
bereits herangezogenen Erkenntnisquellen und ohne einen entsprechenden Be-
weisantrag der Klägerin von Amts wegen hätten aufdrängen müssen und zu wel-
chem für die Klägerin günstigeren Ergebnis sie voraussichtlich geführt hätten.
Die Beschwerde hält schließlich die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
inwiefern ein iranischer Asylsuchender, der zum Christentum konvertiert ist,
nach außen hin werbend für das Christentum in Erscheinung treten muss,
damit ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
erniedrigende oder unmenschliche Behandlung droht (Beschwerdebegrün-
dung S. 6).
Auch diese Frage zielt nicht - wie für die Zulassung einer Grundsatzrevision erforder-
lich - auf eine Frage des revisiblen Rechts, sondern auf die Klärung der Tatsachen-
frage, wie der iranische Staat auf missionarische Tätigkeit von Iranern, die vom Islam
zum Christentum übergetreten sind, reagiert. Die Beschwerde wendet sich mit dieser
Frage und mit ihren weiteren Ausführungen der Sache nach gegen die ihrer Ansicht
nach unrichtige Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse im Iran
durch das Berufungsgericht, ohne dagegen Verfahrensrügen zu erheben. Damit kann
sie eine Zulassung der Revision nicht erreichen. Soweit die Frage auch dahin gehen
sollte, ob eine künftige missionarische Tätigkeit der Klägerin nach ihrer Rückkehr in
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den Iran zu Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG führen würde, ist nicht
dargetan, dass sich diese Frage auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO
maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Revisionsverfahren
überhaupt stellen würde. Denn danach haben sich aus dem Vorbringen der Klägerin
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran dort
missionierend für das Christentum tätig sein wolle (UA S. 19). Auch die Beschwerde
trägt hierzu nichts Weiteres vor. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats
bereits geklärt, dass § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK - ebenso wie das Asyl-
recht - nur das "religiöse Existenzminimum", d.h. die Religionsausübung im nichtöf-
fentlichen, privaten Bereich (forum internum), umfasst und es der Klägerin deshalb
zuzumuten ist, zur Vermeidung von Repressalien im Iran eine über den Bereich der
Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen hinausgehende Missionierung zu un-
terlassen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE
111, 223 <229> m.w.N.; BVerfGE 76, 143 <158 ff.>).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig