Urteil des BVerwG vom 21.05.2004

Rechtliches Gehör, Nigeria, Asylverfahren, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 64.04 (1 PKH 23.04)
OVG 2 L 154/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Februar 2004 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aus-
sicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die erhobene Gehörsrüge
(Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan,
die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine derartige Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die von ihr angesprochenen Fragen betreffen den (Einzel-)Fall des
Klägers und zielen nicht auf Rechtsfragen, sondern beziehen sich auf die den Tatsa-
chengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhält-
nisse in Nigeria. Auch der Umstand, dass es hinsichtlich der vom Kläger geltend ge-
machten Verfolgungsgefahr offenbar noch keine obergerichtliche Klärung der tat-
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sächlichen Verhältnisse in Nigeria gibt, verleiht der Rechtssache entgegen der Auf-
fassung der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung.
Auch die Gehörsrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht ei-
nen Gehörsverstoß darin, dass Berichte des Auswärtigen Amtes, die vom Beru-
fungsgericht verwertet worden seien, nicht in der Gerichtsakte des Klägers enthalten
gewesen seien und ihm diese Berichte nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung
zur Einsichtnahme gegeben wurden. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig
dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör käme allenfalls dann
in Betracht, wenn der Kläger vorbringen würde, er habe Einsicht in die fraglichen Be-
richte nehmen wollen, dies sei ihm jedoch vom Berufungsgericht verwehrt worden.
Das Prozessrecht gebietet nicht, in Asylverfahren allgemeine Erkenntnismittel, ins-
besondere Länderberichte des Auswärtigen Amtes, jeweils in die einzelnen Verfah-
rensakten einzuordnen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b
Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig