Urteil des BVerwG vom 21.03.2002, 1 B 64.02
Wahrscheinlichkeit, Subsumtion, Überzeugung, Amt
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 64.02 VGH 9 UE 1696/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO), die nach § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187
Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, dem 19. Februar 2002 abgelaufen ist, versäumt. Die Vertreter des Klägers haben die
Revision erst mit dem - per Fax am selben Tag eingegangenen -
Schriftsatz vom 21. Februar 2002 begründet. Gründe für eine
Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist sind weder
vorgetragen noch ersichtlich. Einer Anhörung hierzu bedarf es
nicht, da die Beschwerde im Ergebnis auch deshalb unzulässig
ist, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung des
geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entspricht.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde zunächst die
Frage zur Anwendung des § 28 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG, "wie
hoch der Grad der Betätigung anzusetzen ist", um einen asylrelevanten Nachfluchttatbestand bei exilpolitischen Aktivitäten
annehmen zu können, welche auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen müssen.
Die Beschwerde hält insoweit für klärungsbedürftig, ob es ausreiche, "mit der später avisierten Gruppe sympathisiert und
seine Lebenserfahrung danach ausgerichtet zu haben", und "inwiefern eine einschlägige politische Betätigung eines nahen
Verwandten (hier: Vater) diesbezüglich, also im Hinblick auf
Einflussnahme und Entwicklung, ausschlaggebend sein" könne
(vgl. Beschwerdebegründung S. 2). Abgesehen davon, ob damit
überhaupt eine hinreichend bestimmte und in rechtlich abstrakter Weise klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts aufgezeigt wird, legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich -
dar, inwiefern sich diese in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der Feststellungen und Ausführungen des
Berufungsgerichts entscheidungserheblich stellen soll. Schon
deshalb fehlt es an einer zulässigen Grundsatzrüge. Die Beschwerde setzt sich insoweit auch weder mit den Ausführungen
des Berufungsgerichts zum Maßstab der Asylrelevanz subjektiver
Nachfluchtgründe (UA S. 11) auseinander noch mit den Gründen,
aus denen im Berufungsurteil ein asylrechtlich beachtlicher
subjektiver Nachfluchtgrund wegen der exilpolitischen Betätigung des Klägers für die EPRP verneint worden ist (UA S. 24).
Die angesprochene Frage würde sich auf der Grundlage des Berufungsurteils im Übrigen auch nicht stellen, weil es einen beachtlichen subjektiven Nachfluchttatbestand mit der Begründung
verneint, der Kläger habe "auf Befragen durch die Berichterstatterin des Senats, ob er vor seiner Ausreise aus Äthiopien
politisch aktiv gewesen sei, bekundet, dass dies damals nicht
der Fall gewesen sei" (UA S. 24). Aufgrund welcher sonstigen
Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts eine weitere
Klärung der Frage möglich sein soll, ob auch nur im Einzelfall
des Klägers eine feste, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung vorgelegen haben soll und inwiefern hieraus in verallgemeinerungsfähiger Weise weiterführende rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist weder
vorgetragen noch erkennbar.
Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich bedeutsam die
Frage, wann im Rahmen der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung "anzunehmen ist, dass die für
eine Verfolgung sprechenden Umstände überwiegen". Dabei sei zu
klären, ob die Bejahung einer möglichen politischen Verfolgung
durch verschiedene gut informierte Menschenrechtsorganisationen und das Auswärtige Amt in Bezug auf die Begrifflichkeit
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aussagekräftig sei oder ob
im Umkehrschluss das Fehlen mehrerer, exakt vergleichbarer Referenzfälle im Stande sei, die beachtliche Wahrscheinlichkeit
auszuräumen (vgl. Beschwerdebegründung S. 3). Auch damit wird
eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Grundsatzfrage
schon deshalb nicht ordnungsgemäß bezeichnet, weil die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen nicht unter Auseinandersetzung mit
den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Berufungsurteils darlegt. Außerdem ist auch nicht dargetan und ersichtlich, inwiefern die angesprochene Frage, wann die für eine
Verfolgung sprechenden Umstände überwiegen, überhaupt einer
weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung über das hinaus zugänglich sein soll, was das Bundesverwaltungsgericht in dem – vom
Berufungsgericht in Bezug genommenen (UA. S. 11/12) - Urteil
vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - (BVerwGE 89, 162,
169 f.) ausgeführt hat. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich
die Beschwerde nicht auseinander. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiteren Klärungsbedarf noch insoweit sieht, wie "die
Bejahung einer möglichen politischen Verfolgung" durch Menschenrechtsorganisationen und das Auswärtige Amt zu bewerten
ist, betrifft dies - abgesehen davon, dass für den vorliegenden Fall hierzu nichts ausgeführt und belegt wird - die Beweiswürdigung und die Subsumtion im Einzelfall, ohne eine
Rechtsfrage des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts
aufzuzeigen. Die Beschwerde scheint zu verkennen, dass die
Verfolgungsprognose zur Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht gehört, die vom Revisionsgericht in der Regel ebenso wenig nachprüfbar ist wie die
rechtliche Subsumtion im Einzelfall, die außerdem ausschließlich dem Richter vorbehalten ist und keinem Sachverständigen
übertragen werden kann (vgl. die Beschlüsse vom 23. Februar
2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30
und vom 5. Juli 2000 - BVerwG 9 B 138.00 - Buchholz 310 § 86
Abs. 2 VwGO Nr. 45).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner meint, es
bedürfe im Hinblick auf § 53 Abs. 4 AuslG und Art. 3 EMRK der
rechtsgrundsätzlichen Klärung, "inwieweit den Stellen, die zur
Informationsgewinnung in Fällen der Asylfrage häufig heran gezogen werden, Kompetenz zugebilligt und Glauben geschenkt
wird" (Beschwerdebegründung S. 4), wird ferner deutlich, dass
sich die Beschwerde in Wahrheit im Gewande der Grundsatzrüge
gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und das Beweisergebnis wendet.
Auch die letzte Frage, "inwieweit der Senat innerhalb der Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze
verstoßen hat" (Beschwerdebegründung S. 4), führt nicht auf
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch insoweit
zeigen die weiteren Ausführungen, dass sich die Beschwerde lediglich in Angriffen auf die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall erschöpft. Damit lässt
sich eine Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nicht begründen.
Soweit die Beschwerde hierzu noch meint, trotz einzelner bestimmter Feststellungen im Berufungsurteil komme "der Senat zu
dem Schluss, dass einfache Mitglieder der EPRP, auch bei Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen, keine
Verfolgungsmaßnahmen seitens der äthiopischen Staatsorgane be-
fürchten" müssten (Beschwerdebegründung S. 5), ist außerdem
weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, inwiefern diese tatrichterliche Gefährdungsprognose gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder auf willkürlichen, mit den Gesetzen
der Logik nicht zu vereinbarenden Schlussfolgerungen beruhen
soll (vgl. zum Verstoß gegen Denkgesetze etwa den Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG (n.F.).
Eckertz-Höfer Hund Richter
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