Urteil des BVerwG vom 14.05.2004

Pauschal

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 63.04
OVG A 5 B 636/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 18. Februar 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts. Sie macht pauschal geltend, "die Beschwerde"
- gemeint ist offenbar die Revision - sei zuzulassen, weil das Berufungsgericht "in
wesentlichen Punkten die gegensätzliche Auffassung vertritt wie das Verwaltungsge-
richt Leipzig im vorhergehenden Verfahren". Sollte dieses Vorbringen als Divergenz-
rüge gemeint sein, so wäre damit keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO dargetan.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Dörig