Urteil des BVerwG vom 11.04.2008

Öffentliche Sicherheit, Straftat, Geldstrafe, Jugend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 62.07 (1 PKH 47.07)
VGH 13 S 409/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 9. Juli 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
Die Beschwerde wirft sinngemäß Fragen zur Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) auf. Nach
dieser Bestimmung setzte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen
Ausländer unter anderem voraus, dass
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er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzli-
chen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Die Beschwerde hält insbesondere die Frage für klärungsbedürftig, ob - wie das
Berufungsgericht meint - hierbei nur eine Verurteilung wegen einer vorsätzli-
chen Straftat innerhalb des in der Bestimmung genannten Rahmens unschäd-
lich ist oder ob auch eine Verurteilung wegen zwei in Tatmehrheit begangener
vorsätzlicher Straftaten unbeachtlich ist, sofern die Gesamtstrafe innerhalb des
genannten Strafrahmens liegt. Sie will außerdem geklärt wissen, ob bei Strafta-
ten außerhalb des Dreijahreszeitraums auf die allgemeine Erteilungsvorausset-
zung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zurückgegriffen
werden kann.
Dieses Vorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die aufgeworfenen Fragen
betreffen ausgelaufenes Recht. Inzwischen ist nämlich die Bestimmung - noch
vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - durch das Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
19. August 2007 (BGBl I S. 1970) geändert und völlig neu gefasst worden.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 gelten-
den Fassung setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Aus-
länder nunmehr unter anderem voraus, dass
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter
Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes
gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichti-
gung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Be-
stehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegen-
stehen.
Diese Bestimmung stellt - anders als die Vorgängervorschrift - nicht mehr auf
die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Frei-
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindes-
tens 180 Tagessätzen und auch nicht mehr auf den Zeitraum der letzten drei
Jahre ab. Damit stellen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
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nach neuem Recht nicht mehr. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevisi-
on, eine für die Zukunft richtungsweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen,
rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Über-
gangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer
Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004
- BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).
Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht - wie erforderlich - auf, dass
die von ihr aufgeworfenen Fragen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. sich
in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt noch stellen würden. Im
Falle einer nach dem Berufungsurteil eingetretenen Rechtsänderung ist nämlich
für die Beurteilung der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das
Revisionsgericht diejenige Rechtslage maßgeblich, die das Berufungsgericht
zugrunde zu legen hätte, wenn es im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung zu
entscheiden hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C
43.06 - NVwZ 2008, 333 m.w.N.). Danach wäre der Anspruch des Klägers auf
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Revisionsverfahren mangels be-
sonderer Übergangsregelungen nach den seit dem 28. August 2007 geltenden
neuen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen, so dass es auf
die Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. nicht mehr ankäme.
Rechtsfragen, die sich auf die nach der Berufungsentscheidung in Kraft getre-
tene neue Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG beziehen, hat die
Beschwerde nicht aufgeworfen. Im Übrigen wären etwaige, sich erstmals im
Revisionsverfahren stellende neue Rechtsfragen auch nicht geeignet, der Sa-
che eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu
verleihen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B
11.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 32).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft
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