Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Form, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 62.04
VG RO 9 S 04.347 (VG Regensburg)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revi-
sion bezeichneten Rechtsmittel der Kläger vom 3. und 15. März
2004 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richts Regensburg vom 18. Februar 2004 (RO 9 S 04.347) wer-
den verworfen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Bundes-
verwaltungsgericht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die eingelegten Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1
VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden sind. Darauf sind die Kläger mehrfach in schriftlicher
Form hingewiesen worden. Im Übrigen ist es den Klägern verwehrt, gegen den ange-
fochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel unmittelbar beim Bun-
desverwaltungsgericht einzulegen (vgl. §§ 132 - 135 VwGO). Durch Beschluss vom
2. April 2004 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine anwaltlich eingelegte
Beschwerde der Kläger gegen den angefochtenen Beschluss als unzulässig verwor-
fen. Rechtsmittel hiergegen sind - soweit ersichtlich - nicht eingelegt worden. Die vor
dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren BVerwG 1 B 25.04
und 1 B 26.04 standen der angefochtenen Entscheidung nicht - wie die Kläger zu
meinen scheinen - entgegen, da sie andere Streitgegenstände betrafen; die in jenen
Verfahren eingelegten Rechtsmittel wurden im Übrigen durch Beschlüsse des Senats
vom 12. März 2004 verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig