Urteil des BVerwG vom 22.07.2005

Lebensgemeinschaft, Auflage, Rechtsgrundlage, Bedingung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 61.05
VGH 24 B 04.1919
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 12. April 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde in erster Linie die grundsätzliche Bedeutung zweier Rechts-
fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB
1/80 (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 und S. 5) geltend macht, verkennt sie, dass der
Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfragen (zu den Rechtsfolgen eines Wechsels
des Arbeitgebers durch Pächterwechsel einer Gaststätte mit Betriebsübernahme
sowie zur unverschuldeten Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine einjährige Beschäf-
tigung) in dem angegriffenen Berufungsurteil nicht entschieden hat und seine Ent-
scheidung auch sonst hierauf nicht beruht. Die insoweit von der Beschwerde ange-
sprochenen Fragen könnten sich deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren
schon nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen (UA
S. 11), dass ein Aufenthaltsrecht für den Kläger auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB
1/80 hergeleitet werden könne, weil "die Tatbestandsvoraussetzung der einjährigen
ordnungsgemäßen Beschäftigung des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht
erfüllt" sei, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft im September 2003 nicht
mehr bestanden habe. Es komme "deshalb nicht mehr darauf an, ob der Päch-
terwechsel im Mai 2003 als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu werten"
sei. Insoweit erhebt die Beschwerde keine durchgreifende Zulassungsrüge.
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Auch soweit die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, "ob
Aufenthaltserlaubnisse, die zum Zweck der Herstellung der ehelichen Lebensge-
meinschaft erteilt werden, mit einer auflösenden Auflage dahin gehend versehen
werden dürfen, dass sie automatisch enden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
nicht mehr besteht" (Beschwerdebegründung S. 5), fehlt es an einer ordnungsgemä-
ßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerde erschöpft sich in
pauschalen Ausführungen dazu, dass die "Auflage" mangels einer Rechtsgrundlage
im Ausländergesetz "nichtig im Sinne des Art. 44 BayVwVfG" sei, ohne sich hierzu
mit dem Stand des Problems auseinander zu setzen und hieran anknüpfend die
Grundsatzbedeutung darzulegen (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit der Beifügung ent-
sprechender Nebenbestimmungen, etwa einer auflösenden Bedingung für den Fall
der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einer Auflage über die
Pflicht zu deren Mitteilung, das Urteil des beschließenden Senats vom 16. Juni 2004
- BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <90>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Hund Richter