Urteil des BVerwG vom 12.05.2004

Irak, Minderheit, Besatzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 61.04
OVG 9 A 1719/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r
und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2004 wird
verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend ge-
machten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in
einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde
- selbst bei Berücksichtigung der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
(§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsätze vom 20. April 2004 und
vom 7. Mai 2004 - nicht entnehmen. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig: "Fra-
ge 1, die asylrelevante Einschätzung der Lage im Irak im Kontext zur Staatlichkeit
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des Irak nach der Besatzung, Frage 2, die Situation der christlichen Minderheit unter
der gegenwärtigen Situation, Frage 3, die zielstaatsbezogenen Abschiebungshinder-
nisse wegen extremer Gefährdungslage vor dem Hintergrund (der) offenen politi-
schen Entwicklung, sowie der Wirtschafts- und Sicherheitslage" (Schriftsatz vom
20. April 2004, S. 2 f.). Die aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen, sie
betreffen vielmehr vorrangig die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung
und Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak. Die unterschiedli-
che Bewertung von Tatsachenfragen kann zwar zur Zulassung der Berufung führen,
nicht aber zur Zulassung der Revision, die der Klärung von Rechtsfragen vorbehalten
ist. Schon deshalb kann die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Zulassung der
Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Dörig