Urteil des BVerwG vom 09.09.2003

Neues Vorbringen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 61.03 (1 PKH 15.03)
OVG 4 A 4004/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist,
die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu
vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach ausgeführt
(vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermei-
dung von Wiederholungen Bezug genommen. Die mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche
Bescheinigung für den Kläger zu 1 vom 20. Januar 2003 führt zu keiner anderen Beurteilung,
weil es sich dabei - abgesehen von allem anderen - der Sache nach um neues Vorbringen
der Kläger handelt, das in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden
könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig