Urteil des BVerwG vom 23.08.2006

Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Irak, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 60.06 (1 C 21.06)
VGH 13a B 05.30774
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen
Beschluss vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben, soweit
sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Wider-
rufsbescheid des Bundesamtes vom 28. April 2005 be-
zieht. Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des Beschwer-
deverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentschei-
dung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfech-
tungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid vom 28. April 2005 (Widerruf der
Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzun-
gen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Ab-
schiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides)
richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesver-
waltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a
Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und
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Flüchtlinge (Bundesamt) anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen
sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG)
aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ be-
schiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - ist die Be-
schwerde dagegen unbegründet. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist
das Berufungsurteil deshalb insoweit rechtskräftig, als es eine Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5
und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt
durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen
Hauptantrag.
Die Beschwerde hält im Rahmen ihres Hilfsbegehrens auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Frage für klärungsbedürf-
tig, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG grund-
sätzlich dadurch ausgeschlossen ist, dass im Erlasswege die Abschiebung ira-
kischer Staatsangehöriger ausgesetzt und die Verlängerung von Duldungen
verfügt wurde. Sie macht geltend, diese Rechtsfrage sei zur alten Rechtslage
nach dem Ausländergesetz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 379) geklärt. Da-
nach sei im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage die verfassungs-
konforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG unter Überwindung der Sperrwir-
kung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf jeden Fall dann geboten, wenn der ein-
zelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe und seine Abschiebung
tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept
sei die verfassungskonforme Anwendung aber auch dann zulässig, wenn der
Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1
oder § 54 AuslG fallende - Hindernisse entgegenstünden, diese aber keinen
gleichwertigen Schutz böten. Gleichwertig sei der anderweitige Schutz nur,
wenn er dem entspreche, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach
§ 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
erreichen könnte. Die Beschwerde meint, nach der neuen, seit dem 1. Januar
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2005 geltenden Rechtslage werde im Falle eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) regelmäßig eine
humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, die zu-
kunftsoffen sei (§ 26 Abs. 4 AufenthG) und u.a. die Ausübung einer Erwerbstä-
tigkeit ermögliche. Entsprechend ergebe sich bei § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m.
§ 60a Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 1
AufenthG jedenfalls dann, wenn die Abschiebung für länger als sechs Monate
ausgesetzt werde. Einen derartigen Schutz erlange der Kläger, dem wegen des
faktischen Abschiebungsstopps in den Irak nur um jeweils für drei Monate ver-
längerte Duldungen erteilt würden, nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde ihm verweigert, da ihm nach Auffassung
des Bayerischen Innenministeriums die freiwillige Ausreise in den Irak möglich
und zumutbar sei. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur verfas-
sungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG beziehe sich auf die alte
Rechtslage, nach der bei Feststellung von Abschiebungshindernissen nach
§ 53 Abs. 6 AuslG ebenso wie bei einer Abschiebestoppregelung im Erlasswe-
ge immer eine Duldung zu erteilen war. Die andersartigen Rechtsfolgen nach
der neuen Rechtslage im Aufenthaltsgesetz führten zu einer Schutzlücke, die
noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde eine klärungsbedürftige
Grundsatzfrage zu § 60 Abs. 7 AufenthG nicht auf. Diese seit Januar 2005 gel-
tende Bestimmung entspricht - bis auf die hier nicht interessierende Änderung
auf der Rechtsfolgenseite („soll“ statt „kann“) - wörtlich dem bisherigen § 53
Abs. 6 AuslG. Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwi-
ckelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzun-
gen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in
denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr
droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.;
Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG
Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem
Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Das gilt auch für die
Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungs-
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konforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2,
3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG
(jetzt § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere auslän-
derrechtlichen Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung
dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschie-
bung vermitteln (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli
2001 a.a.O.). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngs-
ten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni
2006 - BVerwG 1 C 14.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssamm-
lung BVerwGE vorgesehen - und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 -).
Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsver-
boten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Ertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch
eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen
führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA
S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung
angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungs-
konforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer
"Schutzlücke" geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksa-
men Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der
Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hin-
blick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen
im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen An-
spruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Be-
schluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60
Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m.w.N.). Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte
bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von ziel-
staatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7
AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG führt und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung
des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht zu dem verfassungsrecht-
lich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor
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Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation. Sofern
es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen
sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen
vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl - möglicherweise - im Zielstaat
eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch
eine entsprechende Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen
werden (vgl. hierzu auch die im Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. aufgeworfene,
aber offen gelassene Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der
Ausländerbehörde in derartigen Fällen). Im vorliegenden Verfahren, in dem es
allein um den Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Vo-
raussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch
das Bundesamt geht, kann sich diese Frage hingegen nicht stellen. Im Übrigen
hat der Kläger bisher auch nicht vorgetragen und dargelegt, dass ihm bei
Rückkehr in den Irak eine extrem zugespitzte Gefahr droht, die, sofern kein Ab-
schiebestopperlass bestünde, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
dieser Bestimmung in verfassungskonformer Anwendung rechtfertigen würde.
3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154
Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das
Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf
Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entschei-
dung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 21.06 fortgesetzt; der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig