Urteil des BVerwG vom 08.06.2006

Ausweisung, Verfahrensmangel, Rechtskraft, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 60.05
VGH 24 B 04.1658
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 12. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfah-
rensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann kei-
nen Erfolg haben.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts-
frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entneh-
men.
a) Die Beschwerde hält folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbe-
dürftig:
(1) „Ist Art. 13 ARB 1/80 so zu bewerten, dass unter den
Begriff der Einführung ‚neuer Beschränkungen’ nur
gesetzl. Neuregelungen (bzw. ggf. auch Regelungen
durch eine Rechtsverordnung) zu verstehen sind, oder
ist insoweit ein allg. Verschlechterungsverbot für die
betr. Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in
der Vorschrift beinhaltet, das auch für den Kreis der
Begünstigten eine Verschärfung beispielsweise auch
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der Kriterien für die Ausweisung durch Behörden- und
Gerichtsentscheidungen ausschließt?“
(2) „Ist Art. 13 ARB 1/80 so zu beurteilen, dass nicht nur
die Einführung von Verschlechterungen in Gesetz und
Rechtsprechung (sowie der Verwaltungspraxis), son-
dern auch der Wegfall von Vergünstigungen erfasst
wird?“
(3) „Ist in der Systematik der rechtl. Überprüfung einer
Ausweisungsentscheidung bezügl. eines durch den
ARB 1/80 privilegierten türk. Staatsangehörigen ein
etwaiger Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 im Rahmen
der Überprüfung auf der Basis des innerstaatl. Rechts
vorzunehmen?“
Die Beschwerde macht geltend, der Inhalt des Art. 13 ARB 1/80 bedeute nicht
nur eine Strukturfestlegung im Ausweisungsbereich auf die alleinige Möglichkeit
einer Ermessensentscheidung, wie sie hier ergangen sei. Vielmehr bedeute das
allgemeine Verbot von Verschlechterungen der Rechtssituation der betroffenen
türkischen Staatsangehörigen, dass auch eine Verwaltungs- und Recht-
sprechungspraxis, die unter Beibehaltung der rechtlichen Vorschriften, d.h. also
in Ermessensentscheidungen im Einzelfall, zunehmend die Ausweisungspraxis
für die betreffenden türkischen Staatsangehörigen verschlechtere, als Verstoß
gegen Art. 13 ARB 1/80 zu bewerten wäre.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde die Klärungs-
bedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in einer den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise auf.
Hinsichtlich der ersten beiden Fragen fehlt es an der erforderlichen Darlegung
der Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwie-
fern seit Wirksamwerden des ARB 1/80 im Jahre 1980 (d.h. zur Zeit der Gel-
tung des Ausländergesetzes 1965) - im vorliegenden Fall erhebliche - „neue
Beschränkungen“ im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 in anderer Form als durch
gesetzliche Neuregelungen oder durch den „Wegfall von Vergünstigungen“ ent-
standen sein sollen (vgl. zu den Voraussetzungen neuer Beschränkungen im
Sinne des ähnlich gefassten Art. 41 Zusatzprotokoll Urteil vom 26. Februar
2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <60 ff., 66
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mit Hinweis auf die
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Übertragbarkeit auf Art. 13 ARB 1/80). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass
sich - etwa aufgrund einer neuen Verwaltungspraxis - eine „Verschlechterung“
der Situation des Klägers ergeben hat, obwohl er seinem eigenen Vorbringen
zufolge - ebenso wie es nach § 10 AuslG 1965 der Fall gewesen wäre - auf-
grund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen worden ist. Soweit die Be-
schwerde geltend macht, der Kläger hätte nach den Regelungen des Auslän-
dergesetzes 1990 in der ursprünglichen Fassung nicht ausgewiesen werden
dürfen, beruft sich die Beschwerde gerade nicht auf eine Änderung in anderer
als gesetzlicher Form, sondern sucht die angebliche Unzulässigkeit der Aus-
weisung aus einer späteren Gesetzesänderung herzuleiten (vgl. Beschwerde-
begründung S. 2, 3. Abs.). Diese - mithin nicht erheblichen - Darlegungen sind
im Übrigen auch im Hinblick auf die behauptete Verschlechterung der Geset-
zeslage verfehlt. Sie berücksichtigen nicht die nicht mit durchgreifenden Rügen
angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zu-
folge von dem Kläger eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung ausgeht und eine positive Prognose zu keinem Zeitpunkt
gestellt werden konnte. Schließlich legt die Beschwerde auch nicht - wie erfor-
derlich - substantiiert dar, aus welchen Gründen die aufgeworfene dritte Frage
der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
b) Die Beschwerde hält darüber hinaus die Frage für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig,
ob für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 47 Abs. 1
Nr. 1 AuslG, der wortgleich in § 53 Nr. 1 AufenthG über-
nommen wurde, vom Zeitpunkt der Rechtskraft der jewei-
ligen Verurteilung auszugehen ist oder von anderen Zeit-
punkten.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da sie sich ohne weiteres beantworten
lässt, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (jetzt § 53 Nr. 1 AufenthG) ist ein Ausländer u.a.
auszuweisen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren
zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei
Jahren r e c h t s k r ä f t i g verurteilt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut
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der Vorschrift ergibt sich also, dass für die Berechnung der Fünfjahresfrist auf
den Zeitpunkt der Rechtskraft der Urteile abzustellen ist (vgl. BU S. 6). Für die-
se Auslegung sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität,
da der Tag der Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung eindeutig und
zweifelsfrei feststellbar ist. Dies gilt hingegen - je nach Fallkonstellation - nicht
notwendig für den Tatzeitpunkt, auf den die Beschwerde abstellen will. Eine
solche Auslegung wäre vor allem mit dem Wortlaut der Vorschrift ebenso wenig
vereinbar wie ein Abstellen auf den Zeitpunkt der strafrechtlichen Erstverurtei-
lung.
2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter einen Verfahrensmangel. Sie macht
geltend, im Berufungsverfahren habe die Vorsitzende Richterin ihre Hinweis-
pflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und die Erörterungspflicht gemäß § 104
Abs. 1 VwGO verletzt. Es sei, ohne dass den Beteiligten hierüber auch nur eine
Andeutung gemacht worden sei, davon ausgegangen worden, „dass die Frage
des Vorliegens und der Anwendung des Art. 13 ARB 1/80 - offenkundig, wie
sich der Entscheidung nun entnehmen lässt, deshalb, weil durch die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 ohnehin nunmehr
eine Ausweisung nach Ermessen in Betracht kam - keine Bedeutung mehr für
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits haben sollte“. Damit und mit
ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzli-
chen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines
Verfahrensmangels auf. Insbesondere macht die Beschwerde nicht ersichtlich,
dass das Berufungsurteil - angesichts der auch von der Beschwerde ange-
nommenen Ermessensentscheidung über die Ausweisung - auf dem geltend
gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. auch oben 1.a).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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